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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe nach dem Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz für zwei Glücksspielapparate; Eindämmung der Automatenaufstellung und des Spielens im öffentlichen InteresseRechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte (Abhaltung potentieller Spieler bezweckt, Verminderung der Rentabilität und der Standorte solcherart angestrebt, kein gänzliches Erliegen dieses Erwerbszweiges bewirkt, faktisch nur unerheblicher Rückgang eingetreten).
Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG idF BGBl I 73/2010 zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.
Schlagworte
Vergnügungssteuer, Glücksspiel, Automaten, Erwerbsausübungsfreiheit, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B533.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012