RS Vfgh 2011/12/5 B533/11

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Veröffentlicht am 05.12.2011
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GlücksspielG §31a, §57 Abs6, §60 Abs25 Z2
Stmk Landes-LustbarkeitsabgabeG 1995 idF LGBl 84/2010
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe nach dem Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz für zwei Glücksspielapparate; Eindämmung der Automatenaufstellung und des Spielens im öffentlichen Interesse

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbotes des Aufstellens von Geldspielautomaten (das ein Ausweichen in andere, vor allem illegale Varianten des Glücksspiels auslösen kann) eine Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens mit Hilfe einer Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte (Abhaltung potentieller Spieler bezweckt, Verminderung der Rentabilität und der Standorte solcherart angestrebt, kein gänzliches Erliegen dieses Erwerbszweiges bewirkt, faktisch nur unerheblicher Rückgang eingetreten).

Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG idF BGBl I 73/2010 zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.Weiterer Betrieb des "kleinen Glücksspiels" aufgrund landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit durch die Übergangsbestimmung des §60 Abs25 Z2 GlücksspielG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010, zulässig (Steiermark: Übergangsfrist bis 31.12.15, Befreiung der Aufsteller von der neuen Glücksspielabgabe nach §57 Abs6 GlücksspielG dadurch während dieses Zeitraumes, jedoch Verpflichtung zur weiteren Entrichtung der Vergnügungssteuer der Länder); Erhöhung der Abgabenbelastung durch die Länder im Übergangszeitraum zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Glücksspiel, Automaten, Erwerbsausübungsfreiheit, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B533.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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