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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Individualantrag des Geschäftsführers eines Gastronomiebetriebes auf Aufhebung von Jugendschutzregelungen im Stmk Jugendschutzgesetz unzulässig; Regelungen nicht an Gewerbetreibende gerichtetRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Jugendschutzregelungen in §5 Abs1 Z1, §9 Abs2 und Abs4 Stmk JugendschutzG idF LGBl 76/2005 betr den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ua in Gastbetrieben, das Verbot des Konsums bestimmter Getränke und der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche unterhalb bestimmter Altersgrenzen.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Jugendschutzregelungen in §5 Abs1 Z1, §9 Abs2 und Abs4 Stmk JugendschutzG in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2005, betr den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ua in Gastbetrieben, das Verbot des Konsums bestimmter Getränke und der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche unterhalb bestimmter Altersgrenzen.
Ausreichende Darlegung der Bedenken im Einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG; Zitierung ausreichend, außerdem wörtliche Wiedergabe der angefochtenen Bestimmungen; Bezugnahme auf Fassung der angefochtenen Vorschriften hinreichend deutlich.
Regelung des Aufenthalts in §5 Abs1 Stmk JugendschutzG nur an Kinder und Jugendliche, nicht an Gastwirte gerichtet; Alterskontrollen durch Gewerbetreibende in §4 Abs4 leg cit geregelt und nicht in §5 Abs1 leg cit.
Antragsteller auch nicht Normadressat des §9 Abs2 leg cit betr das Verbot des Konsums von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, durch Jugendliche.
Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak an Jugendliche in §9
Abs4 ("Niemand darf ... abgeben") überschießend formuliert;
aufgrund der Versteinerungstheorie nämlich Bundeskompetenz iSd Art10 Abs1 Z8 und nicht der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG, also Angelegenheit des Gewerbes und nicht des Jugendschutzes; verfassungskonforme Interpretation dahingehend, dass diese Vorschrift nicht auch an Gewerbetreibende gerichtet ist; trotz untrennbaren Zusammenhanges zwischen Abs2 und Abs4 leg cit (siehe hiezu auch VfSlg 16459/2002) daher beide Vorschriften nicht an Gewerbetreibende gerichtet.aufgrund der Versteinerungstheorie nämlich Bundeskompetenz iSd Art10 Abs1 Z8 und nicht der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG, also Angelegenheit des Gewerbes und nicht des Jugendschutzes; verfassungskonforme Interpretation dahingehend, dass diese Vorschrift nicht auch an Gewerbetreibende gerichtet ist; trotz untrennbaren Zusammenhanges zwischen Abs2 und Abs4 leg cit (siehe hiezu auch VfSlg 16459 aus 2002,) daher beide Vorschriften nicht an Gewerbetreibende gerichtet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jugendschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Gewerberecht, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G16.2010Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013