TE Vfgh Beschluss 2011/12/6 G16/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2011
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Stmk JugendschutzG §5, §9
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  4. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  13. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  14. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  15. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  16. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  18. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  19. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  20. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Individualantrag des Geschäftsführers eines Gastronomiebetriebes auf Aufhebung von Jugendschutzregelungen im Stmk Jugendschutzgesetz unzulässig; Regelungen nicht an Gewerbetreibende gerichtet

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt

              1. Der Antragsteller ist Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes in Graz, der als "Club-Cafe" geführt wird und in den Personen unter 16 Jahren nicht eingelassen werden. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Individualantrag begehrt er, bestimmte "Passagen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben", nämlich die Wortfolge "ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 5.00 Uhr bis 02.00 Uhr" in der "lit c" des §5 Abs1 Z1 des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes (StJSchG) sowie die Normen des §9 Abs2 und §9 Abs4 leg.cit. zur Gänze. In der beigeschlossenen Begründung gibt der Antragsteller als "[z]u prüfendes Gesetz" das Steiermärkische Jugendschutzgesetz "idF LGBl. 76/2005" an.

              2. Zu seiner Antragslegitimation bringt der Antragsteller Folgendes vor:

              "Vorweg halte ich fest, dass es mir nicht zumutbar ist, auf eine andere Weise als über die gewählte zu einer Überprüfung der angefochtenen Normen zu kommen, da es nicht zumutbar ist einen Verwaltungsstrafbescheid zu provozieren, welcher dann wegen der von mir nachstehend beschriebenen Verfassungswidrigkeit bis zur obersten Instanz angefochten werden könnte.

              Ich bin Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes mit dem Sitz in 8010 Graz, Mondscheingasse 4, welcher als Club-Cafe geführt wird. In diese Lokalität werden Personen unter 16 Jahren nicht eingelassen.

              In letzter Zeit kommt es zu häufigen und rigorosen Kontrollen durch Polizei und Magistrat hinsichtlich der Einhaltung des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes in Bezug auf den Ausschank von Getränken mit über 14 Volumsprozent Alkohol, da das Steiermärkische Jugendschutzgesetz den Konsum und den Ausschank von Getränken, die Getränke mit mehr als 14 Volumsprozent Alkohol enthalten, verbietet. Darüber hinaus kommt es zu Kontrollen hinsichtlich des Alters, da das Stmk. JSchG den Aufenthalt von Jugendlichen unter 18 Jahren im Betrieb nach 2 Uhr verbietet. Gegen beide Übertretungen gibt es Strafbestimmungen sowohl gg. Erwachsene als auch Gewerbetreibende und Jugendliche.

              Ich bin daher durch diese, aus meiner Sicht verfassungswidrigen Gesetze aktuell und unmittelbar betroffen, da diese Normen auf mich als Gastwirt unmittelbar anwendbar sind und für den Fall des Verstoßes gegen eine dieser Normen, ich mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen habe."

              3. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor:

              "Diese Kontrollen werden mitunter durch zahlreiche Polizei- und Magistratsbeamte lückenlos durchgeführt, d.h. dass praktisch jeder Gast, auch Personen über 16 respektive über 18 Jahren zur Ausweisleistung aufgefordert werden. Das wird mitunter besonders von Erwachsenen nicht begrüßt, die in Folge dem Betrieb fernbleiben. Diese Kontrollen stören daher den laufenden Betrieb und vermindern den Umsatz.

              Es ist mir möglich, dass ich durch meine Mitarbeiter (Türsteher) das Alter meiner Gäste beim Einlass prüfe, sodass ich ausschließen kann, dass sich Personen unter 16 Jahren in meinem Lokal befinden. Es ist mir jedoch nicht mehr zumutbar, dass ich um 2:00 Uhr morgens noch einmal sämtliche Gäste nach ihrem Ausweis frage, um herauszufinden, wen ich nach Hause schicken muß und wen nicht. Ebenso undurchführbar ist es, dass meine Mitarbeiter meine Gäste vor jeder Bestellung von über 14%[i]ge[m] Alkohol nach den Ausweisen fragen.

              Wäre ich ein Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes in Burgenland, in Wien oder in Niederösterreich, hätte ich derartige Sanktionen nicht zu befürchten. Auch gegen Arbeitnehmer und Jugendliche wären weder Kontrollen oder Strafmaßnahmen in diesem Bereich möglich. Denn in Burgenland, Wien und Niederösterreich ist erlaubt, was in der Steiermark verboten ist."

              In der Folge werden Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes, des Niederösterreichischen Jugendschutzgesetzes und des Burgenländischen Jugendschutzgesetzes wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt:

              "Während in der Steiermark sowohl meine persönliche Existenz als auch die Existenz des Betriebes aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung gefährdet ist, liegt eine solche Gefährdung in den genannten Bundesländern nicht vor. Es ist daher eine Ungleichbehandlung für gleiche Handlungen normiert und damit ein Widerspruch zum Artikel 7. (1) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) [...].

              Durch die Ungleichbehandlung steirischer Bürger gegenüber Bürgern, Geschäftsführern und Jugendlichen im Burgenland, Wien und Niederösterreich ist eine konkrete Gefährdung sowohl meiner Person selbst als auch des Unternehmens gegeben. Schon die rigorosen Kontrollen, die sich auf diese unterschiedliche stmk. Gesetzeslage stützen, verursachen einen Schaden, welcher in den Bundesländern Burgenland, Wien und Niederösterreich nicht eintreten kann. Das Steiermärkische Jugendschutzgesetz ist daher verfassungswidrig, weil es Jugendliche, Erwachsene und Gewerbetreibende benachteiligt ohne dass diese Benachteiligung eine sachliche Begründung haben kann. Steirische Jugendliche zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem vollendeten

18. Lebensjahr unterscheiden sich nicht von niederösterreichischen oder burgenländischen Jugendlichen bzw. Wienern. Auch Gastronomiebetriebe und ihre Geschäftsführer sind mit Ausnahme ihrer geographischen Lage auch nicht anders als Wiener Betriebe!

              Die Ungleichbehandlung wird im Zusammenhang mit dem §114 GewO besonders krass, weil dieses Bundesgesetz an das jeweilige Landesgesetz anknüpft:

              §114 GewO Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

              Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

              Die Strafbestimmung §367a GewO bezieht sich auf

diesen §114 GewO und lautet:

              Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des §114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenkt oder abgeben lässt.

              So ist aufgrund dieses Bezugs zum jeweiligen Landesgesetz der steirische Gastwirt für eine Handlung mit Strafe bedroht, wogegen dieselbe Handlung für den wiener, niederösterreichischen und burgenländischen Gastwirt keine Strafe nach sich zieht! Es kommt sohin aufgrund der Anwendung der Gewerbeordnung (Bundesgesetz), welche auf Regelungen verweist, die nicht in der Hand des Bundesgesetzgebers liegen, de facto zu einer Ungleichbehandlung bei Anwendung gegenständlichen Bundesgesetzes. Begreift man nunmehr gegenständlichen dynamischen Verweis auf die Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung als Teil des Bundesgesetzes, so käme es im Resultat durch die Anwendung der GewO zu einer Ungleichbehandlung der Normunterworfenen. Darüber hinaus begibt sich der Bundesgesetzgeber durch diesen dynamischen Verweis auf Landesgesetze seiner Kompetenz, so dass es sich um eine verfassungswidrige Delegation handelt. Schließlich knüpft der Bundesgesetzgeber bei Verstoß gegen das jeweilige Landesgesetz auch noch Rechtsfolgen, nämlich die Bezahlung von Strafen bis hin zur Entziehung der Gewerbeberechtigung.

              Bedenklich erscheint daher die von der Gewerbebehörde angewandte Praxis, wegen wiederholter Verstöße nach §367a GewO aufgrund der Bestimmung im §87 Abs1 Z3 GewO die Gewerbeberechtigung zu entziehen!

              [...]

              Die Jugendlichen zwischen dem vollendeten 16. und dem 18. Lebensjahr in Wien, Niederösterreich und Burgenland sind daher gegenüber dem Rest der Republik bevorzugt, ebenso haben die Gewerbetreibenden in diesen Bundesländern weder Strafen noch den Verlust der Gewerbeberechtigung zu befürchten. Es gibt daher keinen Zweifel daran, dass das Stmk. Jugendschutzgesetz dem Artikel 7 Bundesverfassung entgegensteht.

              [...]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen).

              4. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete

eine Äußerung, in der sie beantragte, den Individualantrag insgesamt, in eventu betreffend §5 Abs1, §9 Abs2 und Teilen des §9 Abs4 StJSchG, als unzulässig zurückzuweisen, oder den Antrag hinsichtlich der geäußerten Bedenken betreffend §9 Abs4 StJSchG, in eventu auch betreffend §5 Abs1 Z1 und §9 Abs2 StJSchG abzuweisen. Sie hält den Ausführungen des Antragstellers insbesondere entgegen, dass dieser als Gastwirt nicht Normadressat der §§5 Abs1 Z1 und 9 Abs2 leg.cit. sei und der auf Aufhebung dieser Vorschriften gerichtete Antrag deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei das Aufhebungsbegehren im Hinblick auf §9 Abs4 StJSchG zu weit gestellt, da sich der Antragsteller in der Begründung seines Antrags auf das - ebenso in §9 Abs4 StJSchG verankerte - Verbot der Abgabe von Tabakwaren und Drogen sowie von Alkohol an Jugendliche vor dem vollendeten 16. Lebensjahr bezieht.

              II. Zur Rechtslage römisch zwei. Zur Rechtslage

              1. §4 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz - StJSchG) in der Fassung LGBl. 76/2005 lautet wie folgt: 1. §4 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz - StJSchG) in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2005, lautet wie folgt:

"§4

Pflichten der Erwachsenen

              (1) - (3) [...]

              (4) Gewerbetreibende, hinsichtlich deren Betrieb, und Veranstalter, hinsichtlich deren Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen bzw. Verboten gemäß den §§5, 6a, 7, 8, 9 und 11 unterliegen, sind verpflichtet,

              1. dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Hiezu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen;

sie haben nachzuweisen, daß sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;

              2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche hinzuweisen

              a) in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle,

              b) bei Veranstaltungen an allen Einlaß- und Kartenverkaufsstellen und

              c) auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

              [...]

              (5) [...]"

              2. Der - seit der Stammfassung LGBl. 80/1998 unveränderte - §5 des StJSchG lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben): 2. Der - seit der Stammfassung Landesgesetzblatt 80 aus 1998, unveränderte - §5 des StJSchG lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§5

Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen

              (1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in Gastbetrieben und Vereinslokalen sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt

              1. ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ................ 5 bis 21

Uhr

vom vollendeten 14. bis zum  vollendeten

16. Lebensjahr .....................................5 bis 23

Uhr

ab dem vollendeten 16. Lebensjahr .................. 5 bis 2

Uhr

              Wieweit dieser Zeitrahmen ausgeschöpft werden darf,

bestimmen die Erziehungsberechtigten. Diese Zeiten gelten nicht für jenen Bereich, der von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist;

              2. in Begleitung einer Aufsichtsperson ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies vom Standpunkt des Jugendschutzes unbedenklich und das Kindeswohl nicht gefährdet ist.

              (2) Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen ist Jugendlichen ab dem vollendeten

14. Lebensjahr nach 23 Uhr auch ohne Begleitung erlaubt. Für den Heimweg gelten die Bestimmungen des Abs1.

              (3) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt

verboten

              1. in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit mehr als 14 Volumsprozent ausgeschenkt werden (Branntweinschenken),

              2. in Tagesbars und Nachtlokalen (Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben) und

              3. in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes."

              3. Die Abs1 bis 3 des §9 leg.cit., welche ebenso seit der Stammfassung unverändert geblieben sind, sowie Abs4 in der Fassung LGBl. 76/2005, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 3. Die Abs1 bis 3 des §9 leg.cit., welche ebenso seit der Stammfassung unverändert geblieben sind, sowie Abs4 in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2005,, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§9

Alkohol, Tabak und Suchtmittel

              (1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.

              (2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum

vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.

              (3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde. (3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.

              (4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs1 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben. Niemand darf alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben."

              4. §16 und §17 Abs1 StJSchG idF LGBl. 76/2005 lauten wie folgt: 4. §16 und §17 Abs1 StJSchG in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2005, lauten wie folgt:

"§16

              (1) Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§4, 6, 6a, 7, 9 Abs4, 10 Abs2, 11 und 15 verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 2500,- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

              (2) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die eine Verwaltungsübertretung nach §6a begehen, sind mit einer Geldstrafe von € 727,- bis zu € 7267,-

und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

              (3) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

              (4) Der Versuch ist strafbar.

              (5) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

              (6) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für

Zwecke des Jugendschutzes zu verwenden.

§17

Folgen für Jugendliche

              (1) Jugendlichen, die gegen die Bestimmungen der §§5, 6a, 7, 8, 9 und 10 Abs1 verstoßen, kann die Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden erteilen."

              III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

              Der Antrag ist nicht zulässig.

              1.

              1.1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

              1.2. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B-VG hat gemäß §62 Abs1 Satz 1 VfGG stets das Begehren zu enthalten, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll (vgl. dazu mwN VfSlg. 15.775/2000, 16.340/2001, 18.175/2007). 1.2. Ein Antrag nach Art140 Abs1 B-VG hat gemäß §62 Abs1 Satz 1 VfGG stets das Begehren zu enthalten, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben. Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschriften oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen soll vergleiche dazu mwN VfSlg. 15.775 aus 2000,, 16.340 aus 2001,, 18.175 aus 2007,).

              1.3. Hinsichtlich §9 Abs2 und Abs4 StJSchG, dessen Aufhebung beantragt wird, ist das von §62 Abs1 Satz 1 VfGG vorgeschriebene Formerfordernis erfüllt. Zwar wird im Antrag nicht die konkrete Fassung der Normen genannt. Der Antragsteller führt in der Begründung seines Antrages jedoch als "[z]u prüfendes Gesetz" das StJSchG "idF LGBl. 76/2005" an und gibt den Wortlaut der Bestimmung wieder. Soweit er sich dabei auf §9 Abs2 StJSchG bezieht, kann die Fassung der in Prüfung zu ziehenden Normen nicht strittig sein, da diese Vorschrift seit der Stammfassung LGBl. 80/1998 nicht novelliert worden ist. Für die Vorschrift des §9 Abs4 StJSchG gilt das zwar nicht, da sie erst durch LGBl. 76/2005 ihre derzeit geltende Fassung erhalten hat. Angesichts des Verweises in der Antragsbegründung auf das StJSchG "idF LGBl. 76/2005" und der wörtlichen Wiedergabe des §9 Abs4 StJSchG in der Fassung des LGBl. 76/2005 geht aber auch hier aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich der Antragsteller bezogen hat. Ob dies auch für die unrichtig wiedergegebene Regelung des §5 Abs1 Z1 StJSchG gilt, kann dahingestellt bleiben, weil der auf Aufhebung dieser Bestimmung abzielende Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist. 1.3. Hinsichtlich §9 Abs2 und Abs4 StJSchG, dessen Aufhebung beantragt wird, ist das von §62 Abs1 Satz 1 VfGG vorgeschriebene Formerfordernis erfüllt. Zwar wird im Antrag nicht die konkrete Fassung der Normen genannt. Der Antragsteller führt in der Begründung seines Antrages jedoch als "[z]u prüfendes Gesetz" das StJSchG "idF LGBl. 76/2005" an und gibt den Wortlaut der Bestimmung wieder. Soweit er sich dabei auf §9 Abs2 StJSchG bezieht, kann die Fassung der in Prüfung zu ziehenden Normen nicht strittig sein, da diese Vorschrift seit der Stammfassung Landesgesetzblatt 80 aus 1998, nicht novelliert worden ist. Für die Vorschrift des §9 Abs4 StJSchG gilt das zwar nicht, da sie erst durch Landesgesetzblatt 76 aus 2005, ihre derzeit geltende Fassung erhalten hat. Angesichts des Verweises in der Antragsbegründung auf das StJSchG "idF LGBl. 76/2005" und der wörtlichen Wiedergabe des §9 Abs4 StJSchG in der Fassung des Landesgesetzblatt 76 aus 2005, geht aber auch hier aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, auf welche Fassung dieser Vorschrift sich der Antragsteller bezogen hat. Ob dies auch für die unrichtig wiedergegebene Regelung des §5 Abs1 Z1 StJSchG gilt, kann dahingestellt bleiben, weil der auf Aufhebung dieser Bestimmung abzielende Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.

              2.

              2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit

VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wird, in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 10.353/1985, 15.306/1998, 18.956/2009). Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist (vgl. VfSlg. 15.127/1998, 15.665/1999, 19.115/2010).VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz, dessen Aufhebung beantragt wird, in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt vergleiche zB VfSlg. 10.353 aus 1985,, 15.306 aus 1998,, 18.956 aus 2009,). Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist vergleiche VfSlg. 15.127 aus 1998,, 15.665 aus 1999,, 19.115 aus 2010,).

              2.2. In der Begründung seines Antrages führt der Antragsteller aus, durch die angefochtenen Normen aktuell und unmittelbar betroffen zu sein, da diese Normen auf ihn als Gastwirt unmittelbar anwendbar seien und er für den Fall eines Verstoßes gegen eine dieser Normen verwaltungsstrafrechtlich zu belangen sei.

              2.3. Soweit er sich damit auf §5 Abs1 StJSchG

bezieht, lässt sich mit diesem Vorbringen die Zulässigkeit des Antrags aber nicht begründen. Wie nämlich bereits die Überschrift zu §5 StJSchG erkennen lässt, hat diese Vorschrift allein den "Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen" zum Gegenstand. Wenn §5 Abs1 StJSchG somit den Aufenthalt in Gastbetrieben "ab dem vollendeten 16. Lebensjahr" nur von "5 bis 2 Uhr" gestattet, so richtet sich die Regelung an Kinder und Jugendliche, nicht hingegen auch an Gastwirte. Dementsprechend sanktioniert auch der an Erwachsene gerichtete Straftatbestand des §16 Abs1 StJSchG nicht etwa §5 StJSchG; diese Bestimmung wird vielmehr allein in der Regelung des §17 Abs1 StJSchG über die "Folgen für Jugendliche" bei Verstößen gegen das StJSchG genannt.

              Das vom Antragsteller als verfassungswidrig gerügte Gebot, Alterskontrollen durchzuführen, resultiert nicht aus §5 StJSchG, sondern aus dessen §4 Abs4 Z1. Diese Vorschrift legt Gewerbetreibenden im Anwendungsbereich des §5 StJSchG die Verpflichtung auf, das Alter der Besucher festzustellen und ihnen nötigenfalls den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. zu den Betriebsgrundstücken zu untersagen. Der Antragsteller kommt daher als Normadressat des §5 Abs1 StJSchG von vornherein nicht in Betracht. Der gegen diese Bestimmung gerichtete Antrag ist daher unzulässig.

              3.

              3.1. Nichts anderes gilt jedoch für die vom Antragsteller ebenso angefochtenen Vorschriften des §9 Abs2 und 4 StJSchG.

              3.2. Gemäß §9 Abs2 StJSchG ist Jugendlichen der Konsum von alkoholischen Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, untersagt. §9 Abs4 StJSchG knüpft in weiterer Folge an dieses Alkoholkonsumverbot an und verbietet es jedermann, alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche gemäß §9 Abs1 und 2 StJSchG nicht konsumieren dürfen, an diese abzugeben. Damit statuiert §9 Abs4 StJSchG - anders als §9 Abs2 StJSchG - kein Alkoholkonsum-, sondern ein an Jedermann gerichtetes Alkoholausschankverbot.

              3.3. Bereits aus der Systematik des §9 StJSchG

erhellt somit, dass die Vorschrift des §9 Abs2 leg.cit. nur an Jugendliche gerichtet ist. Aber auch die §§16 Abs1 und 17 StJSchG, die entsprechende Sanktionstatbestände sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche enthalten, legen ein solches Ergebnis nahe. So wird in dem an Erwachsene adressierten Straftatbestand des §16 Abs1 StJSchG nicht auf die Vorschrift des §9 leg.cit. in ihrer Gesamtheit, sondern lediglich auf §9 Abs4 leg.cit. verwiesen, während der für Jugendliche maßgebliche Tatbestand des §17 StJSchG Verstöße gegen die übrigen Bestimmungen des §9 StJSchG sanktioniert. Folglich käme der Antragsteller nach der Systematik des StJSchG zwar hinsichtlich der Vorschrift des §9 Abs4 StJSchG, nicht aber hinsichtlich jener des §9 Abs2 leg.cit. als Normadressat in Betracht.

              4.

              4.1. Anderes könnte nur gelten, wenn §9 Abs2 leg.cit. mit einer anderen zulässigerweise angefochtenen Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stünde (vgl. etwa VfSlg. 16.212/2001). Einen solchen untrennbaren Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.459/2002 zwischen §9 Abs2 und 4 StJSchG bejaht. Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch die Behauptung des Antragstellers, §9 Abs2 iVm §9 Abs4 StJSchG greife unmittelbar in seine Rechtssphäre ein, nicht zu teilen. Vielmehr sieht sich der Gerichtshof aus folgenden Überlegungen dazu veranlasst, eine Antragslegitimation von Gastgewerbetreibenden insoweit zu verneinen: 4.1. Anderes könnte nur gelten, wenn §9 Abs2 leg.cit. mit einer anderen zulässigerweise angefochtenen Vorschrift in einem untrennbaren Zusammenhang stünde vergleiche etwa VfSlg. 16.212 aus 2001,). Einen solchen untrennbaren Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 16.459 aus 2002, zwischen §9 Abs2 und 4 StJSchG bejaht. Selbst unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch die Behauptung des Antragstellers, §9 Abs2 in Verbindung mit §9 Abs4 StJSchG greife unmittelbar in seine Rechtssphäre ein, nicht zu teilen. Vielmehr sieht sich der Gerichtshof aus folgenden Überlegungen dazu veranlasst, eine Antragslegitimation von Gastgewerbetreibenden insoweit zu verneinen:

              4.2. Nach der als "Versteinerungstheorie"

bezeichneten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Kompetenztatbestände der Bundesverfassung in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das war der 1. Oktober 1925, zukam. Neue Regelungen können sich auf einen Kompetenztatbestand nur insoweit stützen, als sie ihrem Inhalt nach dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehenden Regelungen bestimmt ist, systematisch zugehören (VfSlg. 7074/1973, 10.831/1986; 12.996/1992, 14.187/1995 und 17.000/2003, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).bezeichneten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Kompetenztatbestände der Bundesverfassung in dem Sinn zu verstehen, der ihnen nach dem Stand und der Systematik der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das war der 1. Oktober 1925, zukam. Neue Regelungen können sich auf einen Kompetenztatbestand nur insoweit stützen, als sie ihrem Inhalt nach dem betreffenden Rechtsgebiet, wie es durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel bestehenden Regelungen bestimmt ist, systematisch zugehören (VfSlg. 7074 aus 1973,, 10.831 aus 1986,; 12.996 aus 1992,, 14.187 aus 1995, und 17.000 aus 2003,, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

              4.3. Am 1. Oktober 1925 bestimmte §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922 betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, BGBl. 448/1922, dass jedermann, der einem Unmündigen geistige Getränke wie etwa Bier, Wein, Obstwein, Most, Branntwein, Likör und dergleichen verabreicht, vom Gericht mit einer Geldstrafe oder mit Arrest zu bestrafen sei. Abs2 leg.cit. normierte eine ähnliche Strafandrohung überdies für jedermann, der einer Person unter sechzehn Jahren ein geistiges Getränk verabreicht, wobei ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vom Gericht, sondern von der Gewerbebehörde mit Geldstrafe oder Arrest zu bestrafen war. 4.3. Am 1. Oktober 1925 bestimmte §1 Abs1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922 betreffend die Einschränkung der Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche, Bundesgesetzblatt 448 aus 1922,, dass jedermann, der einem Unmündigen geistige Getränke wie etwa Bier, Wein, Obstwein, Most, Branntwein, Likör und dergleichen verabreicht, vom Gericht mit einer Geldstrafe oder mit Arrest zu bestrafen sei. Abs2 leg.cit. normierte eine ähnliche Strafandrohung überdies für jedermann, der einer Person unter sechzehn Jahren ein geistiges Getränk verabreicht, wobei ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht vom Gericht, sondern von der Gewerbebehörde mit Geldstrafe oder Arrest zu bestrafen war.

              In VfSlg. 10.050/1984 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Kompetenzkonformität der Vorschrift des §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. 619, befasst, die Gemeinden zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben dazu ermächtigte, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten durch Verordnung zu untersagen. Sie wurde im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung bekämpft, dass die Vorschrift angesichts der jugendschutzrechtlichen Zielsetzung kompetenzwidrig sei. Zu diesen Bedenken führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus: In VfSlg. 10.050 aus 1984, hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Kompetenzkonformität der Vorschrift des §52 Abs4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt 619, befasst, die Gemeinden zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben dazu ermächtigte, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten durch Verordnung zu untersagen. Sie wurde im damaligen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung bekämpft, dass die Vorschrift angesichts der jugendschutzrechtlichen Zielsetzung kompetenzwidrig sei. Zu diesen Bedenken führte der Verfassungsgerichtshof Folgendes aus:

              "Bei der in Frage stehenden Regelung handelt es sich um eine Beschränkung der Gewerbeausübung mittels Automaten zum Zwecke des Schutzes unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben. Vergleichbare Beschränkungen der gewerblichen Betätigung waren der Gewerbeordnung im sogenannten 'Versteinerungszeitpunkt' keineswegs fremd. So war insbesondere mit BG vom 7. Juli 1922, BGBl. 448, (außer Kraft getreten mit 1. August 1974 gemäß §374 Abs1 Z46 GewO 1973) die Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche in Schankstätten oder an anderen Orten, wo geistige Getränke verkauft werden, bei Strafe untersagt, ja bei wiederholtem Verstoß die Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ermächtigt. Unter 'Verabreichung' war auch der Vertrieb durch Automaten zu verstehen, da Warenautomaten, die sich außerhalb von Betriebsräumlichkeiten befanden, wie sich aus der V 'der Ministerien des Handels, des Inneren und der Finanzen vom 23.6.1892, RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der automatischen Wagen (alte Schreibweise für Waagen) und Verkaufsapparate' ergibt, als 'dislozierte Betriebsmittel' gewertet wurden [...]. "Bei der in Frage stehenden Regelung handelt es sich um eine Beschränkung der Gewerbeausübung mittels Automaten zum Zwecke des Schutzes unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben. Vergleichbare Beschränkungen der gewerblichen Betätigung waren der Gewerbeordnung im sogenannten 'Versteinerungszeitpunkt' keineswegs fremd. So war insbesondere mit BG vom 7. Juli 1922, Bundesgesetzblatt 448, (außer Kraft getreten mit 1. August 1974 gemäß §374 Abs1 Z46 GewO 1973) die Verabreichung geistiger Getränke an Jugendliche in Schankstätten oder an anderen Orten, wo geistige Getränke verkauft werden, bei Strafe untersagt, ja bei wiederholtem Verstoß die Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ermächtigt. Unter 'Verabreichung' war auch der Vertrieb durch Automaten zu verstehen, da Warenautomaten, die sich außerhalb von Betriebsräumlichkeiten befanden, wie sich aus der römisch fünf 'der Ministerien des Handels, des Inneren und der Finanzen vom 23.6.1892, RGBl. Nr. 98, betreffend die Evidenthaltung der automatischen Wagen (alte Schreibweise für Waagen) und Verkaufsapparate' ergibt, als 'dislozierte Betriebsmittel' gewertet wurden [...].

              Die - in ihrer Intention vergleichbare - Regelung des §52 Abs4 GewO ist also durchaus im Rahmen einer Beschränkung gewerblicher Betätigung, wie sie bereits am 1.10.1925 zu finden war.

              Der VfGH ist daher der Ansicht, daß §52 Abs4 GewO der Materie 'Angelegenheiten des Gewerbes', die gemäß Art10 Abs1 Z8 Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist, zu unterstellen ist."

              5. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht dazu veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Vielmehr lässt sich aus den angeführten historischen Regelungen auch im vorliegenden Fall ableiten, dass das Verbot eines Alkoholausschanks an Jugendliche in Gewerbebetrieben dem Kompetenztatbestand des Art10 Abs1 Z8 B-VG, nicht jedoch der Generalklausel des Art15 Abs1 B-VG zu unterstellen ist, es also nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung des Jugendschutzes fällt (so auch Duschanek, VfGH 16.6.1984, B410/83, ÖZW 1985, 121 [123] sowie jüngst Steininger/Stöger, Einige rechtliche Aspekte des "Komatrinkens", EF-Z 2010, 93 [98]; aA jedoch Zabukovec, Buschenschank und Gewerbe: Wo liegt die Kompetenzgrenze?, ZfV 2008, 624 [628]).

              6. Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund ist das in §9 Abs4 der Sache nach an Jedermann (arg: "Niemand darf

... abgeben") gerichtete Verbot, Tabakwaren, alkoholische

Getränke und Drogen an Jugendliche abzugeben, überschießend formuliert, soweit es sich damit auch an Gewerbetreibende richtet. Die Vorschrift kann jedoch dahin verfassungskonform interpretiert werden, dass sie nicht auch an Gewerbetreibende gerichtet ist.

              7. Ungeachtet der Frage des Bestehens eines

untrennbaren Zusammenhanges zwischen §9 Abs2 und 4 des StJSchG erweist sich somit, dass beide Vorschriften nicht an den Antragsteller als Gewerbetreibender gerichtet sind. Nur insoweit hat sich der Antragsteller jedoch auf eine Rechtssphäre berufen.

              8. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

              9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Jugendschutz, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, Gewerberecht, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G16.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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