RS Vfgh 2011/12/7 G17/11 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2011
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BVG Umweltschutz
GewO 1994 §74, §76a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Ausnahme von Gastgärten von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen; Benachteiligung der Nachbarn von Gastgärten gegenüber Nachbarn sonstiger Betriebsanlagen; Erfordernis der Einhaltung bestimmter Kriterien keine Rechtfertigung der Genehmigungsfreistellung

Rechtssatz

Zurückweisung des Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung des §76a Abs2 und der Wortfolge "sich auf öffentlichem Grund befinden oder" in §76a Abs1 GewO 1994 idF BGBl I 66/2010.Zurückweisung des Anträge des UVS Steiermark auf Aufhebung des §76a Abs2 und der Wortfolge "sich auf öffentlichem Grund befinden oder" in §76a Abs1 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2010,.

Antrag auf Aufhebung des §76a Abs2 GewO überschießend, da es für die Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit ausreicht, die in §76a Abs2 GewO verwiesene, im Eventualantrag angefochtene Wortfolge des §76a Abs1 Z4 zweiter Halbsatz GewO aufzuheben.

Selbst bei Beseitigung der Wortfolge "sich auf öffentlichem Grund befinden oder" in §76a Abs1 GewO weiterhin mögliche Anwendung des §76a Abs1 GewO auf den konkreten Gastgarten im Hinblick auf die Wortfolge "an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen"; insoweit Antrag zu eng gefasst.

Zulässigkeit der Eventualanträge.

Aufhebung der Wortfolge "eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z1 bis Z3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;" in §76a Abs1 Z4 GewO 1994 idF BGBl I 66/2010 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.Aufhebung der Wortfolge "eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z1 bis Z3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind;" in §76a Abs1 Z4 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2010, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Berücksichtigung der als Umschreibung einer Staatsaufgabe zu verstehenden Inhalte des BVG Umweltschutz bei Beurteilung gesetzlicher Regelungen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes geboten; auch Vermeidung von Störungen durch Lärm enthalten.

Von der - verfassungsrechtlich gebotenen, vgl VfSlg 14551/1996 - Genehmigungspflicht nach §74 ff GewO sind Gastgärten nach der geltenden Rechtslage ausgenommen. Das Erfordernis der Einhaltung zusätzlicher Kriterien vermag an der Tatsache, dass eine Beurteilung der Wahrung der in §74 Abs2 GewO genannten Schutzinteressen vor Aufnahme des Gastgartenbetriebs nicht erfolgt, nichts zu ändern; insbesondere sind die Voraussetzungen nicht dafür maßgeblich, ob der Gastgartenbetrieb geführt wird; sie berühren lediglich die Gestaltung des Gastgartenbetriebs.Von der - verfassungsrechtlich gebotenen, vergleiche VfSlg 14551 aus 1996, - Genehmigungspflicht nach §74 ff GewO sind Gastgärten nach der geltenden Rechtslage ausgenommen. Das Erfordernis der Einhaltung zusätzlicher Kriterien vermag an der Tatsache, dass eine Beurteilung der Wahrung der in §74 Abs2 GewO genannten Schutzinteressen vor Aufnahme des Gastgartenbetriebs nicht erfolgt, nichts zu ändern; insbesondere sind die Voraussetzungen nicht dafür maßgeblich, ob der Gastgartenbetrieb geführt wird; sie berühren lediglich die Gestaltung des Gastgartenbetriebs.

Durch das - einer Prüfung der Auswirkungen von Lärm im Einzelfall entzogene - System der Anzeigepflicht des Gastgewerbetreibenden kommt es nicht nur in Härtefällen, sondern in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl an Fällen, wenn nicht sogar - zumindest in Wohngebieten - im Regelfall, zur Beeinträchtigung der Schutzinteressen der Nachbarn.

Erforderlichkeit des Abstellens auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten bei der schalltechnischen und lärmmedizinischen Beurteilung; Abstand zwischen der Lärmquelle zum nächsten Anrainer, Verbauungsdichte, Bestehen bzw Beschaffenheit von Reflektionsflächen, tatsächlicher Umgebungslärm zu berücksichtigen.

Begrenzung der spezifischen Immissionen allein durch eine Begrenzung auf 75 Verabreichungsplätze und ein bestimmtes, durch Hinweistafeln angezeigtes und durch den Gastgewerbetreibenden durchzusetzendes Verhalten an der Lärmquelle nicht zu erwarten.

Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Kriterien des §74 Abs2 GewO durch eine Prognoseentscheidung nicht möglich.

Keine Rechtfertigung der Regelung durch - im Vergleich zu §112 Abs3 GewO idaF - nunmehr vorgesehene weitere Voraussetzungen (hinsichtlich der Dimensionierung, Situierung und Betriebszeit) für die Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung, da diese Bedingungen Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen iSd §74 Abs2 Z1 und Z2 GewO in einer erheblichen Zahl von Fällen nicht auszuschließen vermögen.

Kein angemessener Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des durch die Lärmerregung durch Gastgärten beeinträchtigten Personenkreises und der Erwerbsfreiheit der Gastgewerbetreibenden sowie den allgemeinen Interessen der Bevölkerung am Betrieb von Gastgärten.

Keine Rechtfertigung der Genehmigungsfreistellung durch die Möglichkeit der nachträglichen Auflagenerteilung nach §76a Abs8 iVm §79, §79a GewO (Gefahr länger andauernder gesundheitsgefährdender Betriebszustände während eines laufenden Ermittlungsverfahrens) oder "flankierende Regelungen" (Untersagung des Betriebs innerhalb von drei Monaten nach Anzeige, Schließung des Gastgarten, Entziehung der Gewerbeberechtigung); Möglichkeit der Geltendmachung von Schutzinteressen ex post nicht gleich einer ex-ante-Beurteilung im BewilligungsverfahrenKeine Rechtfertigung der Genehmigungsfreistellung durch die Möglichkeit der nachträglichen Auflagenerteilung nach §76a Abs8 in Verbindung mit §79, §79a GewO (Gefahr länger andauernder gesundheitsgefährdender Betriebszustände während eines laufenden Ermittlungsverfahrens) oder "flankierende Regelungen" (Untersagung des Betriebs innerhalb von drei Monaten nach Anzeige, Schließung des Gastgarten, Entziehung der Gewerbeberechtigung); Möglichkeit der Geltendmachung von Schutzinteressen ex post nicht gleich einer ex-ante-Beurteilung im Bewilligungsverfahren

(VfSlg 16103/2001).(VfSlg 16103 aus 2001,).

Keine Vergleichbarkeit des Anzeigeverfahrens nach §76a GewO mit dem - als verfassungsrechtlich zulässig erachteten - vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach §359b GewO.

Verfassungskonforme Interpretation nicht möglich. Sowohl der Wortlaut als auch der erkennbare Zweck der Regelung lassen keinen Zweifel offen, dass anstelle der mit einer auf die Betriebszeit eingeschränkten "ausübungsrechtlichen Garantie" verbundenen Genehmigungspflicht nunmehr ein bloßes Anzeigeverfahren angeordnet wird und der Betrieb von Gastgärten zwischen 8 und 23 Uhr bzw 9 und 22 Uhr ohne Genehmigung ermöglicht werden soll.

Entscheidungstexte

  • G 17/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.12.2011 G 17/11 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Gastgewerbe, Gastgärten, Umweltschutz, Nachbarrechte, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G17.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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