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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebührenG iVm §1 Abs2 GlücksspielG nF in Höhe von € 948.318,83.Vorschreibung von Rechtsgebühren gemäß §33 TP17 Abs1 Z7 litb GebührenG in Verbindung mit §1 Abs2 GlücksspielG nF in Höhe von € 948.318,83.
Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hätte, hätte sie unter Beifügung entsprechender Bescheinigungsmittel darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses Betrags für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der Antrag enthält dazu keine Ausführungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1357.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011