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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Vom 26. bis 28. Mai 2009 fanden u.a. die Wahlen in die Universitätsvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, darunter u.a. jene der Universität Wien, statt. Bei diesen Wahlen wurde erstmals die Stimmabgabe im elektronischen Weg (im Folgenden: E-Voting) gemäß §34 Abs4 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I 22/1999 idF BGBl. I 2/2008, eingesetzt. Das E-Voting fand gemäß §62 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. II 91 idF BGBl. II 351/2008, in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe vom 18. bis 22. Mai 2009 statt. 1.1. Vom 26. bis 28. Mai 2009 fanden u.a. die Wahlen in die Universitätsvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, darunter u.a. jene der Universität Wien, statt. Bei diesen Wahlen wurde erstmals die Stimmabgabe im elektronischen Weg (im Folgenden: E-Voting) gemäß §34 Abs4 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, eingesetzt. Das E-Voting fand gemäß §62 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 (HSWO 2005), BGBl. römisch zwei 91 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 351 aus 2008,, in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe vom 18. bis 22. Mai 2009 statt.
1.2. Gegen die Wahl der Universitätsvertretung an der Universität Wien wurde durch die wahlwerbende Gruppe "Grüne und Alternative StudentInnen (GRAS)" Einspruch gemäß §45 HSG 1998 bei der zuständigen Wahlkommission eingebracht. Diesem Einspruch wurde von der Wahlkommission stattgegeben und die Wahl der Universitätsvertretung an der Universität Wien für ungültig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhoben die wahlwerbenden Gruppen "Kommunistischer StudentInnen Verband - Linke Liste (KSV-Lili)", "Junge Europäische Studenteninitiative (JES)" und "AktionsGemeinschaft Uni Wien/ÖMU/Forum Science - AG" Berufungen an die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung gemäß §45 Abs6 HSG 1998, welchen mit Bescheid vom 5. Juli 2010 stattgegeben wurde und darin die Wahl der Universitätsvertretung an der Universität Wien für gültig erklärt wurde.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden, fristgerechten Beschwerden gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird. Im Wesentlichen wird die Beschwerde mit der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über das E-Voting im HSG 1998 bzw. mit der Gesetzeswidrigkeit der entsprechenden Bestimmungen in der HSWO 2005 begründet.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. V85-96/11) - Beschwerde erwogen: 2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige vergleiche V85-96/11) - Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2011 - mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, V85-96/11, §§61 bis 69 HSWO 2005 als gesetzwidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).
2.3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 1. September 2010 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei nachteilig beeinflusst wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1214.2010Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011