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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerdeführerin, Studentin an der Universität Wien (Studium der Rechtswissenschaften [Doktorat] und Afrikawissenschaften), nahm am 18. Mai 2009 an der ÖH-Wahl durch E-Voting von ihrem privaten PC aus auf der Website http://www.oeh-wahl.gv.at teil.
2. Ihre in der Folge wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten bei der Datenschutzkommission gemäß §31 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) gegen die Wahlkommission bei der Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft an der Universität Wien mit näherer Begründung (insb. mit Bezug auf die Speicherung der Daten auf einem Server des Bundesrechenzentrums bzw. auf einer CD-Rom in für die Wahlkommission angeblich entschlüsselbarer Form) eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid vom 12. Mai 2010 abgewiesen.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz insbesondere zufolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich vor allem des §34 Abs4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I 22/1999 idF 3. Dagegen richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz insbesondere zufolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich vor allem des §34 Abs4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 1999, idF
BGBl. I 2/2008, begehrt wird. Im Gesetz finde sich keine iSd §1 Abs2 DSG 2000 ausreichend präzise Ermächtigung zur Datenverwendung sowie kein legitimer Datenverwendungszweck.Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, begehrt wird. Im Gesetz finde sich keine iSd §1 Abs2 DSG 2000 ausreichend präzise Ermächtigung zur Datenverwendung sowie kein legitimer Datenverwendungszweck.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde beantragt.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -
zulässige - Beschwerde erwogen:
5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat - nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2011 - mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, V85-96/11, den
8. Abschnitt (§§61 bis 69) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnug 2005 (HSWO 2005), BGBl. Nr. II 91 idF BGBl. Nr. II 351/2008, als gesetzwidrig aufgehoben.8. Abschnitt (§§61 bis 69) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnug 2005 (HSWO 2005), BGBl. Nr. römisch zwei 91 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 351 aus 2008,, als gesetzwidrig aufgehoben.
5.2. Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 5.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein
(VfSlg. 17.687/2005).(VfSlg. 17.687 aus 2005,).
5.3. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 5. Juli 2010 eingelangt, war also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig beeinflusst wurde. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B898.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012