TE Vfgh Beschluss 2011/12/14 B608/11 ua

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Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AVG §69
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen als aussichtslos infolge Stattgabe von Wiederaufnahmeanträgen durch den UVS und Erklärung der die Personen betreffenden Amtshandlungen für rechtswidrig

Spruch

              Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Die Einschreiter beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten Bescheid.

              Den gegen diesen Bescheid erhobenen Anträgen auf Wiederaufnahme wurde zwischenzeitig mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. November 2011,

Zlen. UVS-02/V/13/9570/2011, UVS-02/V/13/9571/2010, UVS-02/V/13/9572/2010, UVS-02/V/13/9573/2010 und UVS-02/V/13/9574/2010 hinsichtlich der oben genannten Antragsteller gemäß §69 Abs1 Z2 und 3 AVG stattgegeben und die diese Personen betreffenden Amtshandlungen für rechtswidrig erklärt.

              Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gegenwärtigen wäre.

              Die Anträge waren sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

              Über den zu B612/11 protokollierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gesondert entschieden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B608.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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