TE Vfgh Beschluss 2011/12/14 B1725/10 ua

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Veröffentlicht am 14.12.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden mangels Beschwer wegen ersatzloser Behebung der erstinstanzlichen Bescheide; kein Eingehen auf die behauptete Verletzung im Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer

Spruch

              Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Die vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen

Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit denen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus den Jahren 2006 (B1726/10) und 2007 (B1725/10), kraft deren die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, bestimmte wasserrechtliche Erhaltungsmaßnahmen am Lanzenkirchner Werkskanal durchzuführen, nach Aufhebungen der Berufungsbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167 und 2008/07/0168) ersatzlos behoben wurden.

              In den Beschwerden wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäß Art6 EMRK gerügt und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt.

              2. Die Beschwerden sind nicht zulässig.

              2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wird den in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen den jeweiligen Bescheid erster Instanz im Ergebnis voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. etwa VfSlg. 17.840/2006, 18.442/2008). 2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden wird den in der Berufung vorgebrachten Bedenken gegen den jeweiligen Bescheid erster Instanz im Ergebnis voll Rechnung getragen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt vergleiche etwa VfSlg. 17.840 aus 2006,, 18.442 aus 2008,).

              Daher setzt die Möglichkeit einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg. 12.452/1990, 13.433/1993 und 14.413/1996). Daher setzt die Möglichkeit einer Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert vergleiche VfSlg. 12.452 aus 1990,, 13.433 aus 1993, und 14.413 aus 1996,).

              Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da dem Berufungsbegehren der Rechtsmittelwerber durch die angefochtenen Bescheide im Ergebnis voll Rechnung getragen und jene Aussprüche beseitigt wurden, durch deren Inhalt sich die Beschwerdeführer für beschwert erachteten (vgl. VfSlg. 9686/1983 und 10.015/1984). Dies kann hier jedoch nicht festgestellt werden, da dem Berufungsbegehren der Rechtsmittelwerber durch die angefochtenen Bescheide im Ergebnis voll Rechnung getragen und jene Aussprüche beseitigt wurden, durch deren Inhalt sich die Beschwerdeführer für beschwert erachteten vergleiche VfSlg. 9686 aus 1983, und 10.015 aus 1984,).

              2.2. Damit fehlt aber den Beschwerdeführern die für eine Beschwerdeführung an den Verfassungsgerichtshof vorausgesetzte Beschwer.

              2.3. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführer auch wegen der langen Verfahrensdauer als beschwert erachten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zwar aus Anlass der Behandlung von Bescheidbeschwerden gem. Art144 B-VG vor dem Hintergrund des Art6 iVm Art13 EMRK für zuständig erachtet, eine Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer bloß festzustellen, sofern dem Bescheid ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler im Übrigen nicht anhaftet (vgl. VfSlg. 17.307/2004). Eine solche Feststellung setzt aber voraus, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Bescheidbeschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG ein Prozesshindernis entgegensteht. 2.3. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beschwerdeführer auch wegen der langen Verfahrensdauer als beschwert erachten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich zwar aus Anlass der Behandlung von Bescheidbeschwerden gem. Art144 B-VG vor dem Hintergrund des Art6 in Verbindung mit Art13 EMRK für zuständig erachtet, eine Grundrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer bloß festzustellen, sofern dem Bescheid ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler im Übrigen nicht anhaftet vergleiche VfSlg. 17.307 aus 2004,). Eine solche Feststellung setzt aber voraus, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, sich mit dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren meritorisch zu befassen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der inhaltlichen Behandlung der Bescheidbeschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG ein Prozesshindernis entgegensteht.

              2.4. Die Beschwerden sind daher mangels Legitimation der Beschwerdeführer gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechte subjektive öffentliche, Verfahrensdauer überlange

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1725.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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