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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Systemnutzungstarife-Verordnungen 2006 und 2010 mangels gesetzlicher Grundlage infolge Anlassfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Festlegung von Systemnutzungstarifen im Elektrizitätswirtschaftsorganisationsgesetz; Zurückweisung weiterer Gerichtsanträge wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Antrag gemäß Art139 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG vom 23. November 2011, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 29. November 2011, begehrt das Handelsgericht Wien, näher bezeichnete Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010) in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23. Dezember 2010, als gesetzwidrig aufzuheben. 1. Mit Antrag gemäß Art139 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG vom 23. November 2011, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 29. November 2011, begehrt das Handelsgericht Wien, näher bezeichnete Bestimmungen der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010) in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23. Dezember 2010, als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Mit Erkenntnis vom 27. September 2011, V59/09 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die bekämpfte Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.633/1991, 16.532/2002, 17.266/2004) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw. eine bereits aufgehobene Verordnung wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB. VfSlg. 12.633 aus 1991,, 16.532 aus 2002,, 17.266 aus 2004,) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw. eine bereits aufgehobene Verordnung wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V127.2011Zuletzt aktualisiert am
16.01.2012