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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Keine Folge
Abweisung einer Beschwerde durch den UVS Wien und Auferlegung des Ersatzes von Aufwendungen iHv € 887,20.
Keine konkrete Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils, zumal eine zwangsweise Einbringung des auferlegten Ersatzes der Aufwendungen schon wegen §2 Abs2 VVG solange nicht eintreten kann, als dadurch der notwendige Unterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes gefährdet wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1404.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011