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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Abweisung der Berufung der Arbeitgeberin der Beschwerdeführer, welcher die Beschwerdeführer beigetreten sind, gegen Haftungs- und Abrechnungsbescheide betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag samt den Säumniszuschlägen für die Jahre 2005 bis 2008.
Die Beschwerdeführer hätten daher darzulegen gehabt, warum sie im Fall der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides gegenüber ihrer Arbeitgeberin angesichts des Umstandes, dass die Arbeitgeberin in diesem Fall Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen kann, mit einem sofortigen Regress in voller Höhe zu rechnen hätten, vor allem aber warum diese (nach ihrer Auffassung vorläufige) Lohnsteuerrefundierung (die ja im Falle ihres Obsiegens wieder rückgängig zu machen wäre) für sie in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1431.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011