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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge vorerst bis einschließlich 22.02.12.
Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die E-Control zum Zweck einer Marktuntersuchung.
Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten kann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde allenfalls gemäß §1 Abs1 Z2 lita, §5 Abs1 iVm Abs4 VVG durch Zwangsstrafen (Geldstrafen bis € 726,-) vollstreckt werden. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten kann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde allenfalls gemäß §1 Abs1 Z2 lita, §5 Abs1 in Verbindung mit Abs4 VVG durch Zwangsstrafen (Geldstrafen bis € 726,-) vollstreckt werden. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.
Um der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der beschwerdeführenden Gesellschaft zugleich den vom VfGH vorerst als erforderlich angesehenen Rechtsschutz zu gewähren, ist vorerst die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, jedoch nur für einen Zeitraum bis 22.02.12. Über den darüber hinausgehenden Teil des Antrages wird der VfGH unter Berücksichtigung einer von der belangten Behörde zum Antrag auf aufschiebende Wirkung noch zu erstattenden Stellungnahme entscheiden. Insoweit ist daher die Entscheidung vorzubehalten.
(Ebenso B68/12 vom selben Tag sowie B135/12, B v 03.02.12).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B54.2012Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012