TE Vfgh Beschluss 2012/1/19 B37/12

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Veröffentlicht am 19.01.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache des 1. R S, ..., der

2. P S, ..., 3. H J-S, ..., und 4. A A, ..., alle vertreten durch K W Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den an die

S Gesellschaft m.b.H. & Co KG, ..., ergangenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 28. Juli 2011, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurden die Einkünfte der S Gesellschaft m.b.H. & Co KG, deren Kommanditisten die Beschwerdeführer waren, gemäß §188 BAO in bestimmter Höhe festgestellt und die Inanspruchnahme der Begünstigungen des ArtIII des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) versagt.

              2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird vom Erstbeschwerdeführer und den Zweit- und Viertbeschwerdeführerinnen u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Angesichts der hohen Steuerforderungen und des Einkommens der Antragsteller stelle es für die Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, wenn sie die Beträge vor der Entscheidung über die Beschwerde bezahlen müssten. Die Antragsteller gaben jeweils sowohl die Höhe der Steuerforderung und als auch ihr Einkommen bekannt.

              3. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              4. Voraussetzung für die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist. Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann (vgl. VfSlg. 15.057/1997 mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass der angefochtene Bescheid einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich ist. Feststellungsbescheide sind einem Vollzug nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass der angefochtene Bescheid - für die von ihm Betroffenen - eine Wirkung entfaltet, deren Eintritt aufgeschoben werden kann vergleiche VfSlg. 15.057 aus 1997, mwN). Dies ist hier der Fall, weil die in dem Feststellungsbescheid nach §188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend den gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassenden Einkommensteuerbescheiden zugrunde zu legen sind und eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide im hier strittigen Punkt nicht möglich ist. Der Bescheid ist daher einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich.

              5. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es weiters erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein entsprechendes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg. 16.065/2001). 5. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es weiters erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein entsprechendes Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,).

              6. Das Vorbringen der Antragsteller ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragsteller im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der auf Grundlage des angefochtenen Bescheides festgesetzten Abgabenbeträge haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieser Beträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer jeweiligen konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Höhe der drohenden Abgabenbelastung für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da die Beschwerdeführer lediglich einen bestimmten Einkommensbetrag angeben, ohne diesen näher zu erläutern oder zu belegen, und Angaben über die Vermögensverhältnisse vollkommen fehlen, entspricht ihr Vorbringen nicht diesen Anforderungen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B37.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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