RS Vfgh 2012/2/23 B15/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2012
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kreditwesen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Aufträge der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem §104 Abs1 VersicherungsaufsichtsG iVm §16 Abs1 FinanzkonglomerateG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß §5 Z1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-V in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit Kroatien bis längstens 31.12.13, zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration sowie zur Vorlage einer Strategie zur Umsetzung dieser Maßnahme und vierteljährlichen Berichterstattung.Aufträge der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem §104 Abs1 VersicherungsaufsichtsG in Verbindung mit §16 Abs1 FinanzkonglomerateG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß §5 Z1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-V in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit Kroatien bis längstens 31.12.13, zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration sowie zur Vorlage einer Strategie zur Umsetzung dieser Maßnahme und vierteljährlichen Berichterstattung.

Bescheid insoweit einem Vollzug zugänglich, als damit unmittelbar die Verpflichtung der antragstellenden Gesellschaft zu einem aktiven Tun, nämlich ua zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber der Republik Kroatien bis 31.12.13, verbunden ist.

Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils geeignet (bei sofortigem Vollzug Verpflichtung zur Setzung eines - aus Sicht des kroatischen Rechts - rechtswidrigen, unter Verwaltungsstrafsanktionen stehenden Verhaltens durch Auftrag an die kroatische Tochtergesellschaft zur Auflösung des gesetzmäßig geforderten Deckungsstocks; Abschluss neuer Versicherungsverträge nicht mehr möglich; damit de facto Verpflichtung zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit in Kroatien).

Offenbar keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen; keine Stellungnahme der belangten Behörde.

Entscheidungstexte

  • B 15/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2012 B 15/12

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B15.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten