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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KreditwesenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Aufträge der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem §104 Abs1 VersicherungsaufsichtsG iVm §16 Abs1 FinanzkonglomerateG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß §5 Z1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-V in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit Kroatien bis längstens 31.12.13, zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration sowie zur Vorlage einer Strategie zur Umsetzung dieser Maßnahme und vierteljährlichen Berichterstattung.Aufträge der Finanzmarktaufsichtsbehörde gem §104 Abs1 VersicherungsaufsichtsG in Verbindung mit §16 Abs1 FinanzkonglomerateG zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß §5 Z1 Finanzkonglomerats-Quartalsberichts-V in Bezug auf die Kreditrisikokonzentration mit Kroatien bis längstens 31.12.13, zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration sowie zur Vorlage einer Strategie zur Umsetzung dieser Maßnahme und vierteljährlichen Berichterstattung.
Bescheid insoweit einem Vollzug zugänglich, als damit unmittelbar die Verpflichtung der antragstellenden Gesellschaft zu einem aktiven Tun, nämlich ua zur Reduktion der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber der Republik Kroatien bis 31.12.13, verbunden ist.
Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils geeignet (bei sofortigem Vollzug Verpflichtung zur Setzung eines - aus Sicht des kroatischen Rechts - rechtswidrigen, unter Verwaltungsstrafsanktionen stehenden Verhaltens durch Auftrag an die kroatische Tochtergesellschaft zur Auflösung des gesetzmäßig geforderten Deckungsstocks; Abschluss neuer Versicherungsverträge nicht mehr möglich; damit de facto Verpflichtung zur Aufgabe der Geschäftstätigkeit in Kroatien).
Offenbar keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen; keine Stellungnahme der belangten Behörde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B15.2012Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012