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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung; Erstreckung der Beschränkung über die im Fachgutachten empfohlene Distanz sachlich nicht gerechtfertigt und nicht erforderlichRechtssatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der BH Innsbruck vom 24.05.07, soweit auf der L32 Aldranser Straße von km 2,920 bis km 3,850 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verfügt wurde.
Erstreckung der Geschwindigkeitsbeschränkung bis zu km 3,850 durch das Fachgutachten, das eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis "nach Stützmauer (Brantlhof)" (bei km 3,560) empfiehlt, sachlich nicht gerechtfertigt. Auch sonst kein Hinweis im Verordnungsakt, dass die Erstreckung der Geschwindigkeitsbeschränkung iSd §43 Abs1 litb StVO erforderlich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V25.2011Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012