RS Vwgh 2005/3/31 2001/03/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0287 E 29. April 2003 RS 1 (hier betreffend die für das Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte zuständige Behörde)

Stammrechtssatz

Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bei den in § 4 Abs. 6 Z. 2 FSG 1997 aufgezählten Verstößen (mit technischen Hilfsmitteln festgestellte qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitungen) bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Bf eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch bewirkt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 keine Bindung der Kraftfahrbehörde. Es obliegt daher der Kraftfahrbehörde, auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhende Feststellungen zum Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen (Hinweis E 20. Februar 2001, 98/11/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030139.X02

Im RIS seit

22.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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