TE Vfgh Beschluss 2012/2/27 G95/11

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AußStrG §47 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Außerstreitgesetzes; gerichtlicher Rechtsweg zumutbar

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 13. August 2011 begehrt die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §47 Abs1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG), BGBl. I 111/2003, idF BGBl. I 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2010). Da die Einbringung eines Rekurses nicht mehr protokolliert werden könne und ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um einen Rekurs durch einen Rechtsvertreter einzubringen, sei der Zugang zu Gericht "nicht mehr offen und frei". 1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 13. August 2011 begehrt die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §47 Abs1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (Budgetbegleitgesetz 2010). Da die Einbringung eines Rekurses nicht mehr protokolliert werden könne und ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um einen Rekurs durch einen Rechtsvertreter einzubringen, sei der Zugang zu Gericht "nicht mehr offen und frei".

              2. §47 AußStrG lautet:

"Form und Inhalt des Rekurses

              §47. (1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

              (2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen

Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.

              (3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren

enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. §9 ist nicht anzuwenden."

              3. Abgesehen davon, dass §47 Abs1 AußStrG lediglich die Rekurserhebung in schriftlicher Form festlegt und auch im gerichtlichen Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen das Institut der Verfahrenshilfe (§7 Abs1 AußStrG) besteht, erweist sich der intendierte Antrag jedenfalls als unzulässig:

              3.1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach

Art140 Abs1 B-VG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977) einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar und aktuell durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist daher, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).Art140 Abs1 B-VG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977,) einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar und aktuell durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist daher, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

              3.2. Selbst bei Vorliegen einer rechtlichen Betroffenheit auf Grund eines allenfalls anhängigen gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtssache in Außerstreitsachen stünde ihr die Möglichkeit offen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen §47 Abs1 AußStrG beim Rekursgericht vorzutragen, das - sofern es die Bedenken teilte - einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen müsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar (vgl. zB VfSlg. 15.418/1999). 3.2. Selbst bei Vorliegen einer rechtlichen Betroffenheit auf Grund eines allenfalls anhängigen gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtssache in Außerstreitsachen stünde ihr die Möglichkeit offen, verfassungsrechtliche Bedenken gegen §47 Abs1 AußStrG beim Rekursgericht vorzutragen, das - sofern es die Bedenken teilte - einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim Verfassungsgerichtshof einbringen müsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stellt eine solche Möglichkeit der Rechtsverfolgung vor Gerichten einen zumutbaren Weg im Sinne des Art140 Abs1 B-VG dar vergleiche zB VfSlg. 15.418 aus 1999,).

              4. Da die Antragstellerin somit jedenfalls die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein als offenbar aussichtslos.

              5. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

              6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G95.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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