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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einer Regelung des VStG über den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §54b Abs2 zweiter Satz VStG (Unterbleiben des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird).
Selbst für den Fall der Aufhebung der bekämpften Bestimmung würden die vom Antragsteller behaupteten belastenden Rechtswirkungen, nämlich der Mangel einer Möglichkeit, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen abzuwenden, mangels einer entsprechenden positiven Regelung nicht beseitigt. Die Grundlage für den (sofortigen) Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe befände sich vielmehr nach wie vor in §54b Abs2 erster Satz VStG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, ErsatzfreiheitsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G77.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012