TE Vfgh Beschluss 2012/2/28 B825/11

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita, Abs3
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter Einbringung

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, zugestellt am 19. Oktober 2011, wurde die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den oben genannten Bescheid abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

              2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 beantragt der Einschreiter, vertreten durch denselben Rechtsanwalt, beim Verfassungsgerichtshof nunmehr "ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die - bereits erhobene - Verfassungsgerichtshofbeschwerde [vom 7.6.2011] und die mit der Gewährung der Verfahrenshilfe verbundene Befreiung von der Pauschalgebühr zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" und legt dazu unter anderem den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit der Geschäftszahl 548.984/2011, vor, mit dem dem Einschreiter im Zusammenhang mit der beim Verfassungsgerichtshof am 6.7.2011 eingebrachten Beschwerde Eingabengebühr in der Höhe von EUR 220,- gemäß §17a VfGG sowie eine Gebührenerhöhung in der Höhe von EUR 110,- gemäß §9 Abs1 Gebührengesetz vorgeschrieben wird. 2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 beantragt der Einschreiter, vertreten durch denselben Rechtsanwalt, beim Verfassungsgerichtshof nunmehr "ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die - bereits erhobene - Verfassungsgerichtshofbeschwerde [vom 7.6.2011] und die mit der Gewährung der Verfahrenshilfe verbundene Befreiung von der Pauschalgebühr zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" und legt dazu unter anderem den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit der Geschäftszahl 548.984 aus 2011,, vor, mit dem dem Einschreiter im Zusammenhang mit der beim Verfassungsgerichtshof am 6.7.2011 eingebrachten Beschwerde Eingabengebühr in der Höhe von EUR 220,- gemäß §17a VfGG sowie eine Gebührenerhöhung in der Höhe von EUR 110,- gemäß §9 Abs1 Gebührengesetz vorgeschrieben wird.

              3. Zufolge §64 Abs3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte auf Grund einer Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind; die in Abs1 Z1 litb bis e dieser Bestimmung genannten Befreiungen können jedoch wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Anordnungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

              Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muss. Auch bei Bedachtnahme darauf, dass §64 ZPO bloß sinngemäß anzuwenden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Eingabengebühr nach §17a VfGG von der abweichenden Regelung des zweiten Satzes im Abs3 des §64 ZPO miterfasst wäre.

              4. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin im Hinblick auf die beschriebene verspätete Einbringung zurückzuweisen.

              5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B825.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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