RS Vfgh 2012/2/28 B1348/11 - B1349/11, B1350/11

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §40
PoststrukturG §17, §17a
AVG §73
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung eines Devolutionsantrages eines Postbeamten betreffend eine dienstrechtliche Maßnahme; grobe Verkennung der Rechtslage durch Unterlassung der Prüfung des Vorliegens einer Versetzung

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist - mit Blick auf den systematischen Zusammenhang der Abs6 und Abs7 des §38 BDG 1979 - nicht entgegenzutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine bescheidmäßige Absprache erst über die Versetzung, nicht aber schon über die Ankündigung dieser Maßnahme - und auch nicht auf Grund von allfälligen, vom Beamten infolge der Verständigung iSd §38 Abs6 BDG 1979 erhobenen Einwendungen - zu erfolgen hat. Die Behörde übersieht jedoch, dass in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 31.10.08 nicht nur dessen Versetzung angekündigt wurde, sondern dienstrechtliche Personalmaßnahmen ("administrative Führung" in der Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Graz" und Dienstfreistellung) gesetzt wurden, die nach Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt eine Versetzung darstellen. Vertritt aber der betroffene Beamte die Auffassung, dass eine durch Weisung angeordnete Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen (vgl VfSlg 9420/1982).Der belangten Behörde ist - mit Blick auf den systematischen Zusammenhang der Abs6 und Abs7 des §38 BDG 1979 - nicht entgegenzutreten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine bescheidmäßige Absprache erst über die Versetzung, nicht aber schon über die Ankündigung dieser Maßnahme - und auch nicht auf Grund von allfälligen, vom Beamten infolge der Verständigung iSd §38 Abs6 BDG 1979 erhobenen Einwendungen - zu erfolgen hat. Die Behörde übersieht jedoch, dass in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Personalamtes beim Vorstand der Telekom Austria AG vom 31.10.08 nicht nur dessen Versetzung angekündigt wurde, sondern dienstrechtliche Personalmaßnahmen ("administrative Führung" in der Einheit "TA Job Service, TAP Personalpool Graz" und Dienstfreistellung) gesetzt wurden, die nach Ansicht des Beschwerdeführers insgesamt eine Versetzung darstellen. Vertritt aber der betroffene Beamte die Auffassung, dass eine durch Weisung angeordnete Personalmaßnahme mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen vergleiche VfSlg 9420 aus 1982,).

Antrag des Beschwerdeführers daher als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu werten; Verpflichtung der Berufungskommission (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd §73 Abs2 AVG) zur Prüfung, ob eine Maßnahme iSd §38 bzw §40 BDG 1979 vorliegt. Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung kommt es nicht darauf an, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlich rechtlichen Gehalt (Versetzung dem normativen Gehalt nach dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle). Keine eindeutige Formulierung im Schreiben betreffend die "Führung" des Beschwerdeführers in einer neuen Einheit bei gleichzeitiger Dienstfreistellung, mehr als zweijährige Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörde. Die belangte Behörde hätte daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des §73 AVG - zu prüfen gehabt, ob tatsächlich eine Versetzung vorliegt (vgl auch VfSlg 19268/2010).Antrag des Beschwerdeführers daher als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu werten; Verpflichtung der Berufungskommission (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd §73 Abs2 AVG) zur Prüfung, ob eine Maßnahme iSd §38 bzw §40 BDG 1979 vorliegt. Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Versetzung oder Dienstzuteilung kommt es nicht darauf an, wie sie sich selbst "deklariert", sondern auf ihren tatsächlich rechtlichen Gehalt (Versetzung dem normativen Gehalt nach dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle). Keine eindeutige Formulierung im Schreiben betreffend die "Führung" des Beschwerdeführers in einer neuen Einheit bei gleichzeitiger Dienstfreistellung, mehr als zweijährige Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörde. Die belangte Behörde hätte daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des §73 AVG - zu prüfen gehabt, ob tatsächlich eine Versetzung vorliegt vergleiche auch VfSlg 19268 aus 2010,).

Ebenso mit bloßem Verweis auf den vorliegenden Fall: B1349/11 und B1350/11 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Dienstzuteilung, Post- und Telegraphenverwaltung, Feststellungsbescheid, Devolution, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1348.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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