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64 Besonderes Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung einer Mitbewerberin um die Leiterstelle einer Hauptschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen BewerberSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Krummnußbaum. Mit einer weiteren Mitbewerberin bewarb sich der Beschwerdeführer für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. September 2010, Stück 10/2010, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule Krummnußbaum. Beide Bewerber wurden jeweils in die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Melk und des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 16. Dezember 2010 wurde die Leiterstelle der Mitbewerberin verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach §8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne. 1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Krummnußbaum. Mit einer weiteren Mitbewerberin bewarb sich der Beschwerdeführer für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. September 2010, Stück 10 aus 2010,, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule Krummnußbaum. Beide Bewerber wurden jeweils in die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Melk und des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 16. Dezember 2010 wurde die Leiterstelle der Mitbewerberin verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach §8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne.
2. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -
zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde entspricht, zumal die Rechtslage
seither unverändert geblieben ist, inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis VfSlg. 19.061/2010 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichartige Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.seither unverändert geblieben ist, inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis VfSlg. 19.061 aus 2010, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichartige Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu
VfSlg. 19.061/2010 gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.VfSlg. 19.061 aus 2010, gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-
sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, BesetzungsvorschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1345.2011Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012