TE Vfgh Erkenntnis 2012/2/28 B1345/11

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2
DVG §3
LDG 1984 §26
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 3 heute
  2. DVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. DVG § 3 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  4. DVG § 3 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. LDG 1984 § 26 heute
  2. LDG 1984 § 26 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  7. LDG 1984 § 26 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. LDG 1984 § 26 gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 26 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  12. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  13. LDG 1984 § 26 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  14. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  15. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  17. LDG 1984 § 26 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  18. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  19. LDG 1984 § 26 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  20. LDG 1984 § 26 gültig von 01.06.1996 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1996
  21. LDG 1984 § 26 gültig von 01.09.1984 bis 31.05.1996

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung einer Mitbewerberin um die Leiterstelle einer Hauptschule; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Das Land Niederösterreich (Niederösterreichische Landesregierung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Krummnußbaum. Mit einer weiteren Mitbewerberin bewarb sich der Beschwerdeführer für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. September 2010, Stück 10/2010, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule Krummnußbaum. Beide Bewerber wurden jeweils in die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Melk und des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 16. Dezember 2010 wurde die Leiterstelle der Mitbewerberin verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach §8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne. 1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Krummnußbaum. Mit einer weiteren Mitbewerberin bewarb sich der Beschwerdeführer für die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. September 2010, Stück 10 aus 2010,, ausgeschriebene Leiterstelle an der Hauptschule Krummnußbaum. Beide Bewerber wurden jeweils in die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates Melk und des Landesschulrates für Niederösterreich aufgenommen. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 16. Dezember 2010 wurde die Leiterstelle der Mitbewerberin verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2011 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse nach §8 AVG zustehe, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bestellungsbescheid verfolgt werden könne.

              2. In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

              3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

              Die Beschwerde entspricht, zumal die Rechtslage

seither unverändert geblieben ist, inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis VfSlg. 19.061/2010 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichartige Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.seither unverändert geblieben ist, inhaltlich in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis VfSlg. 19.061 aus 2010, zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine gleichartige Entscheidung der Niederösterreichischen Landesregierung wandte.

              Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu

VfSlg. 19.061/2010 gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.VfSlg. 19.061 aus 2010, gefällten - dem gegenständlichen Erkenntnis beigelegten - Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde und der Bescheid daher aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

              4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

              5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Besetzungsvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1345.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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