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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Ersatzbescheid betreffend die Feststellung des Vorliegens einer nicht durch Bescheid zu verfügenden Aufhebung der Dienstzuteilung eines PolizeibeamtenRechtssatz
Ersatzbescheid nach Aufhebung mit Erkenntnis VfSlg 19268/2010.Ersatzbescheid nach Aufhebung mit Erkenntnis VfSlg 19268 aus 2010,.
Mündliche Verhandlung, Zeugeneinvernahme; denkmögliche Annahme der Zulässigkeit der Aufhebung der in Weisungsform verfügten Zuteilung ebenfalls mit Weisung aufgrund des Nichtvorliegens einer Versetzung.
Vertretbare dienstrechtliche Qualifikation dieser Maßnahme als Dienstzuteilung iSd §39 BDG 1979 trotz Vorliegens einer "reisegebührenrechtlichen Versetzung" iSd §2 Abs4 Reisegebührenvorschrift 1955 (Zuteilung auf unbestimmte Zeit verfügt); siehe hiezu die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB 15.02.88, 86/12/0252; überdies Gewährung einer Verwendungszulage gemäß §75 Abs4, §77a GehG 1956 (nur für vorübergehende Verwendungen).
Keine Stattgabe der Beweisanträge zur Frage der Sachlichkeit aufgrund der vertretbaren Auffassung, dass nur die Form der Aufhebung der Personalmaßnahme Verfahrensgegenstand sei.
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstzuteilung, Versetzung, Reisegebühren, Weisung, Feststellungsbescheid, Ersatzbescheid, VerwendungszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1329.2011Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012