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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Keine Folge für einen Verfahrenshilfeantrag; Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe durch den Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen oder im Namen der GmbH unklarRechtssatz
Bescheidadressat ist ausschließlich die GmbH; daher keine Legitimation des Einschreiters zur Beschwerdeführung.
Nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12.Nach §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG kann nur natürlichen Personen Verfahrenshilfe gewährt werden. In-Kraft-Treten der Aufhebung jenes Teils des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, mit E v 05.10.11, G26/10, erst mit Ablauf des 31.12.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1323.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012