TE Vfgh Beschluss 2012/2/28 B1323/11

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Veröffentlicht am 28.02.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Keine Folge für einen Verfahrenshilfeantrag; Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe durch den Geschäftsführer einer GmbH im eigenen Namen oder im Namen der GmbH unklar

Spruch

              Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              Der Einschreiter, der sich als Geschäftsführer jener GmbH bezeichnet, die Adressatin des oben angeführten Bescheides ist, beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid, wobei es unklar bleibt, ob er die Verfahrenshilfe im eigenen Namen oder aber für die GmbH in Anspruch nehmen will.

              Sollte der Einschreiter die Verfahrenshilfe im

eigenen Namen begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Eine solche Rechtsverletzung kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Da Adressat des angefochtenen Bescheides ausschließlich die GmbH ist, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Beschwerdeführung (vgl. zB VfSlg. 19.022/2010 mwN).eigenen Namen begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt worden sein kann. Eine solche Rechtsverletzung kann nur bei Personen vorliegen, denen an der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Da Adressat des angefochtenen Bescheides ausschließlich die GmbH ist, mangelt es dem Einschreiter an der Legitimation zur Beschwerdeführung vergleiche zB VfSlg. 19.022 aus 2010, mwN).

              Sollte der Einschreiter die Verfahrenshilfe jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die GmbH begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass nach §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werden kann. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011 zu G26/10 jenen Teil des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft. Sollte der Einschreiter die Verfahrenshilfe jedoch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer für die GmbH begehren, ist er darauf hinzuweisen, dass nach §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG Verfahrenshilfe nur natürlichen Personen gewährt werden kann. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011 zu G26/10 jenen Teil des §63 ZPO, der Verfahrenshilfe nur für natürliche Personen vorsieht, aufgehoben, doch tritt diese Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

              Dem Antrag war sohin keine Folge zu geben.

              Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1323.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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