TE Vfgh Beschluss 2012/2/29 B1312/10

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

32 Steuerrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

              I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

              II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.620,- römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit € 2.620,-

bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

              Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

              Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

              Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis VfGH 30.11.2011, G111,112/11, mit dem der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des §1 Abs5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I 85/2008, in der Fassung BGBl. I 52/2009 als verfassungswidrig aufgehoben hat, und den Inhalt der Beschwerde ist ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Privatstiftung durch den angefochtenen Bescheid nachteilig betroffen sein könnte: Die genannte Aufhebung bewirkte eine Änderung der Bewertungsregeln für zugewendete Liegenschaften. Auf die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen hingegen - nur diese waren im vorliegenden Fall Gegenstand der Zuwendung - hatte die Aufhebung keinen Einfluss. Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis VfGH 30.11.2011, G111,112/11, mit dem der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des §1 Abs5 des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, als verfassungswidrig aufgehoben hat, und den Inhalt der Beschwerde ist ausgeschlossen, dass die beschwerdeführende Privatstiftung durch den angefochtenen Bescheid nachteilig betroffen sein könnte: Die genannte Aufhebung bewirkte eine Änderung der Bewertungsregeln für zugewendete Liegenschaften. Auf die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen hingegen - nur diese waren im vorliegenden Fall Gegenstand der Zuwendung - hatte die Aufhebung keinen Einfluss.

              Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG.

              Die in der Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des StiftEG geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des letzten Satzes des §1 Abs5 StiftEG idF BGBl. I 52/2009 geführt (VfGH 30.11.2011, G111,112/11) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die in der Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des StiftEG geäußerten Bedenken haben letztlich zur Aufhebung des letzten Satzes des §1 Abs5 StiftEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, geführt (VfGH 30.11.2011, G111,112/11) und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg. 17.089 aus 2003,).

              Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 220,-

und Umsatzsteuer iHv € 400,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1312.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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