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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G111/11 ua, E v 30.11.11.
Die Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG idF BGBl I 52/2009 mit dem genannten Erkenntnis bewirkte eine Änderung der Bewertungsregeln für zugewendete Liegenschaften. Auf die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen hingegen - nur diese waren im vorliegenden Fall Gegenstand der Zuwendung - hatte die Aufhebung keinen Einfluss.Die Aufhebung des §1 Abs5 letzter Satz StiftungseingangssteuerG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, mit dem genannten Erkenntnis bewirkte eine Änderung der Bewertungsregeln für zugewendete Liegenschaften. Auf die Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen hingegen - nur diese waren im vorliegenden Fall Gegenstand der Zuwendung - hatte die Aufhebung keinen Einfluss.
Kostenzuspruch im Hinblick auf den Beitrag der in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur Bereinigung der Rechtslage.
Ebenso B1312/10 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1023.2010Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012