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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art87, Art88, Art129c, Art129d Abs4Leitsatz
Keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über eine Beschwerde eines Richters des Asylgerichtshofes gegen die als Gerichtsakt zu qualifizierende Dienstbeschreibung durch den Personalsenat; Erledigung auch nicht als Entscheidung des Asylgerichtshofes in Asylsachen anfechtbarRechtssatz
Asylgerichtshof (AsylGH) keine Verwaltungsbehörde, sondern Gericht; Mitglieder Richter; Art87 Abs1 und Abs2 sowie Art88 Abs1 und Abs2 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art129d Abs4 B-VG). Personalsenat eines Gerichtes richterliches Kollegium (vgl VfSlg 13215/1992).Asylgerichtshof (AsylGH) keine Verwaltungsbehörde, sondern Gericht; Mitglieder Richter; Art87 Abs1 und Abs2 sowie Art88 Abs1 und Abs2 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art129d Abs4 B-VG). Personalsenat eines Gerichtes richterliches Kollegium vergleiche VfSlg 13215 aus 1992,).
Die Dienstbeschreibung der Richter des AsylGH wird von den Mitgliedern des Personalsenates des AsylGH in Ausübung ihres richterlichen Amtes vorgenommen und ist somit als gerichtliche Entscheidung zu qualifizieren; die angefochtene Erledigung unterliegt daher nicht der Kontrolle des VfGH gemäß Art144
B-VG.
Erledigungen auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd Art144a B-VG, daher Zurückweisung der Beschwerde.
Besonderes Rechtsschutzsystem im Bereich des Asylverfahrens; Entscheidungen in "Asylsachen" als "Entscheidungen des Asylgerichtshofes" iSd Art144a B-VG anfechtbar, nicht aber auch Entscheidungen des Personalsenates in dienstlichen Angelegenheiten der Richter des AsylGH.
§4 AsylGHG, insbes dessen Abs1 Z3 betr die Zuständigkeit des Personalsenates des AsylGH zu Dienstbeschreibungen bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen der Beschwerde nicht präjudiziell.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylgerichtshof, Dienstrecht, Richter, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B743.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013