RS Vfgh 2012/3/1 B606/11

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Veröffentlicht am 01.03.2012
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
GewO 1994 §81 Abs2 Z9, Abs3, §345 Abs6
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Versagung der Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Änderungsanzeigeverfahren; verfassungskonforme Interpretation der gewerberechtlichen Bestimmungen im Sinne der Vorjudikatur geboten

Rechtssatz

Änderungsanzeigeverfahren gem §81 Abs3 GewO der Sache nach vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens, daher Übertragung der Rechtsprechung zur Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (VfSlg 16103/2001, 16259/2001) auf Verfahren nach §81 Abs3 GewO.Änderungsanzeigeverfahren gem §81 Abs3 GewO der Sache nach vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens, daher Übertragung der Rechtsprechung zur Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (VfSlg 16103 aus 2001,, 16259 aus 2001,) auf Verfahren nach §81 Abs3 GewO.

In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des §81 Abs3 iVm §345 Abs6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des §81 Abs3 iVm §81 Abs2 Z9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass §81 Abs3 GewO den Nachbarn nicht wie §359b Abs1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht.In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des §81 Abs3 in Verbindung mit §345 Abs6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des §81 Abs3 in Verbindung mit §81 Abs2 Z9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass §81 Abs3 GewO den Nachbarn nicht wie §359b Abs1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht.

Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung (vgl VfSlg 17165/2004) gerechtfertigt; Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren jedoch verfassungsrechtlich geboten.Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Hinblick auf das Erfordernis einer Einzelfallprüfung vergleiche VfSlg 17165 aus 2004,) gerechtfertigt; Parteistellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren jedoch verfassungsrechtlich geboten.

Die belangte Behörde hätte daher im Berufungsverfahren, soweit mit der Berufung das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nach §81 Abs3 GewO geltend gemacht wurde, den zurückweisenden Bescheid der Behörde erster Instanz aufheben müssen. Durch Abweisung der Berufung Verweigerung einer Sachentscheidung zu Unrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlagen, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B606.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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