TE Vfgh Erkenntnis 2012/3/2 B1498/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2012
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg; seine Dienststelle ist das Landeskrankenhaus Salzburg. Das Monatsentgelt des Beschwerdeführers bemisst sich gemäß §§44 iVm 45 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. 4 idF LGBl. 51/2010 (im Folgenden: Sbg. L-VBG) nach der Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas I. Mit formularmäßigem Antrag vom 24. Jänner 2010 beantragte der Beschwerdeführer, für das Jahr 2009 festzustellen, dass er gemäß "§4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I [...] den von [ihm] zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" habe. 1. Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg; seine Dienststelle ist das Landeskrankenhaus Salzburg. Das Monatsentgelt des Beschwerdeführers bemisst sich gemäß §§44 in Verbindung mit 45 Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl. 4 in der Fassung Landesgesetzblatt 51 aus 2010, (im Folgenden: Sbg. L-VBG) nach der Entlohnungsgruppe d des Entlohnungsschemas römisch eins. Mit formularmäßigem Antrag vom 24. Jänner 2010 beantragte der Beschwerdeführer, für das Jahr 2009 festzustellen, dass er gemäß "§4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins [...] den von [ihm] zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten" habe.

              2. Mit Erledigung des Servicebereichs Personal der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken BetriebsgesmbH vom 12. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistung erheblich überschritten habe. In der nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung sind als Rechtsgrundlage der Entscheidung "§21 Salzburger Landesbeamtengesetz 1987 in Verbindung mit §4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I" genannt. Nach der "Rechtsbelehrung" könne der Beschwerdeführer "binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung an die Leistungsfeststellungskommission berufen".

              3. Mit der im Instanzenzug ergangenen und

ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung der Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Leistungsfeststellungskommission) vom 16. September 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen; als Rechtsgrundlagen werden die "§§20, 21, 22 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 iVm §3 Z. 1 und 7 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II" genannt. Der Bescheid enthält überdies einen Hinweis gemäß §61a AVG, ist in einen Spruchteil und die Begründung gegliedert und mit einer Fertigungsklausel versehen.ausdrücklich als Bescheid bezeichneten Erledigung der Leistungsfeststellungskommission beim Amt der Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Leistungsfeststellungskommission) vom 16. September 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen; als Rechtsgrundlagen werden die "§§20, 21, 22 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 in Verbindung mit §3 Ziffer eins und 7 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II" genannt. Der Bescheid enthält überdies einen Hinweis gemäß §61a AVG, ist in einen Spruchteil und die Begründung gegliedert und mit einer Fertigungsklausel versehen.

              4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Art144 B-VG gestützte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 und Art83 Abs2 B-VG behauptet wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass es sich bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit um eine Arbeitsrechtssache handle, die gemäß §50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vor die Arbeitsgerichte gehöre, und Bedenken gegen §3 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete II sowie die gehörige Kundmachung dieser Beförderungsrichtlinien bestünden. Weiters komme der Bescheidbegründung kein Begründungswert zu. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Art144 B-VG gestützte - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art7 und Art83 Abs2 B-VG behauptet wird. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass es sich bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit um eine Arbeitsrechtssache handle, die gemäß §50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vor die Arbeitsgerichte gehöre, und Bedenken gegen §3 der Beförderungsrichtlinien für Vertragsbedienstete römisch zwei sowie die gehörige Kundmachung dieser Beförderungsrichtlinien bestünden. Weiters komme der Bescheidbegründung kein Begründungswert zu.

              5. Die Leistungsfeststellungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten sowie die unter den Punkten I.2. und I.3. genannten Beförderungsrichtlinien vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und zum einen ausführt, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Erledigung der Leistungsfeststellungskommission kein Bescheidcharakter zukomme, sondern diese ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung in Form einer Dienstgebererklärung zweiter Ebene sei, und zum anderen unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 6818/1972) ausführt, dass Beförderungsrichtlinien keine Verordnungen seien. 5. Die Leistungsfeststellungskommission als im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten sowie die unter den Punkten römisch eins.2. und römisch eins.3. genannten Beförderungsrichtlinien vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und zum einen ausführt, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Erledigung der Leistungsfeststellungskommission kein Bescheidcharakter zukomme, sondern diese ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung in Form einer Dienstgebererklärung zweiter Ebene sei, und zum anderen unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 6818 aus 1972,) ausführt, dass Beförderungsrichtlinien keine Verordnungen seien.

              6. Der Beschwerdeführer replizierte auf diese Gegenschrift.

              7. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2011 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen je ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, gültig ab 1. September 2002, sowie des §3 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II, gültig ab 1. September 2002, ein. 7. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2011 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen je ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins, gültig ab 1. September 2002, sowie des §3 der Beförderungsrichtlinien für Salzburger Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch zwei, gültig ab 1. September 2002, ein.

              8. Mit Erkenntnis vom 2. März 2012, V124,125/11, hob der Verfassungsgerichtshof die vorgenannten Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige (vgl. VfGH 2.3.2012, V124,125/11) - Beschwerde erwogen:zulässige vergleiche VfGH 2.3.2012, V124,125/11) - Beschwerde erwogen:

              2. Die Beschwerde ist begründet: Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

              3. Der Beschwerdeführer wurde also durch den

angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

              5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1498.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten