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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Namensänderung bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; keine sachliche Rechtfertigung der Diskriminierung von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der EheRechtssatz
Gleichheitswidrigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NamensänderungsG (NÄG) idF BGBl I 135/2009 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz).Gleichheitswidrigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NamensänderungsG (NÄG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz).
Gleichgeschlechtliche Beziehungen sowohl vom Schutz des Privatlebens als auch - bei gemeinsamem Haushalt der Partner - des Familienlebens erfasst, Diskriminierungen unzulässig.
Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (siehe hiezu VfSlg 17337/2004); Diskriminierung einer bestimmten Partnerschaftsform "aus Prinzip" jedenfalls nicht damit vereinbar.Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (siehe hiezu VfSlg 17337 aus 2004,); Diskriminierung einer bestimmten Partnerschaftsform "aus Prinzip" jedenfalls nicht damit vereinbar.
Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß §2 Abs1 Z7 NÄG die Möglichkeit zu einer solchen Änderung. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG verwehrt diese Möglichkeit jedoch eingetragenen Partnern nach Begründung ihrer Partnerschaft.
Keine sachliche Rechtfertigung für diese eingetragene Partner gegenüber Eheleuten benachteiligende unterschiedliche Regelung, verwaltungsökonomisches Anliegen nicht nachvollziehbar. Es ist auch sonst keine entsprechend schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich, die angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die eingetragene Partnerschaft in ihren persönlichen Rechtswirkungen mit Ausnahme der Möglichkeit gemeinsamer Elternschaft im Wesentlichen gleich der Ehe auszugestalten, diese Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnern und Eheleuten rechtfertigen könnte.
Anlassfall: B518/11 vom selben Tag, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Namensrecht, Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Privat- und Familienleben, VerwaltungsökonomieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G131.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013