RS Vfgh 2012/3/3 G131/11, (G131/11-5)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2012
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art8
ABGB §93
NamensänderungsG §2 Abs1 Z7a idF BGBl I 135/2009
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Regelung über die Namensänderung bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft; keine sachliche Rechtfertigung der Diskriminierung von eingetragenen Partnerschaften gegenüber der Ehe

Rechtssatz

Gleichheitswidrigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NamensänderungsG (NÄG) idF BGBl I 135/2009 (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz).Gleichheitswidrigkeit der Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NamensänderungsG (NÄG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz).

Gleichgeschlechtliche Beziehungen sowohl vom Schutz des Privatlebens als auch - bei gemeinsamem Haushalt der Partner - des Familienlebens erfasst, Diskriminierungen unzulässig.

Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (siehe hiezu VfSlg 17337/2004); Diskriminierung einer bestimmten Partnerschaftsform "aus Prinzip" jedenfalls nicht damit vereinbar.Sachliche Rechtfertigung von Differenzierungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (siehe hiezu VfSlg 17337 aus 2004,); Diskriminierung einer bestimmten Partnerschaftsform "aus Prinzip" jedenfalls nicht damit vereinbar.

Will eine verheiratete Person nach der Eheschließung ihren Familiennamen ändern, weil sie den Namen ihres Ehepartners oder einen Doppelnamen annehmen möchte, hat sie gemäß §2 Abs1 Z7 NÄG die Möglichkeit zu einer solchen Änderung. Die Wortfolge "und dies gemeinsam mit der Begründung der eingetragenen Partnerschaft beantragt" in §2 Abs1 Z7a NÄG verwehrt diese Möglichkeit jedoch eingetragenen Partnern nach Begründung ihrer Partnerschaft.

Keine sachliche Rechtfertigung für diese eingetragene Partner gegenüber Eheleuten benachteiligende unterschiedliche Regelung, verwaltungsökonomisches Anliegen nicht nachvollziehbar. Es ist auch sonst keine entsprechend schwerwiegende sachliche Begründung ersichtlich, die angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die eingetragene Partnerschaft in ihren persönlichen Rechtswirkungen mit Ausnahme der Möglichkeit gemeinsamer Elternschaft im Wesentlichen gleich der Ehe auszugestalten, diese Ungleichbehandlung von eingetragenen Partnern und Eheleuten rechtfertigen könnte.

Anlassfall: B518/11 vom selben Tag, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • G 131/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.2012 G 131/11

Schlagworte

Namensrecht, Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Homosexualität, Privat- und Familienleben, Verwaltungsökonomie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G131.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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