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50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung von Wahlanfechtungen betreffend die Besetzung des Wirtschaftsparlaments der Bundeswirtschaftskammer; weder direkte noch indirekte Wahl dieses satzungsgebenden Organs der BundeskammerRechtssatz
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer als satzungsgebendes Organ iSd Art141 Abs1 lita B-VG (she die in §37 Abs2 WirtschaftskammerG normierten Zuständigkeiten).
Jedoch weder direkte noch indirekte Wahl des Wirtschaftsparlaments; Besetzung des Organs indirekt vom Ergebnis der Urwahlen in die Fachgruppenausschüsse abhängig, nur Wahl zum Fachgruppenausschuss nach Art141 B-VG anfechtbar (vgl B v 02.12.11, WI-1/11).Jedoch weder direkte noch indirekte Wahl des Wirtschaftsparlaments; Besetzung des Organs indirekt vom Ergebnis der Urwahlen in die Fachgruppenausschüsse abhängig, nur Wahl zum Fachgruppenausschuss nach Art141 B-VG anfechtbar vergleiche B v 02.12.11, WI-1/11).
Da eine Wahl nicht stattgefunden hat, ist die Besetzung des Wirtschaftsparlaments nicht nach Art141 B-VG überprüfbar.
Auch keine selbständige Anfechtung der bescheidmäßigen Abweisung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten durch die Anfechtungswerberin. Selbst bei Deutung der Anträge als Anfechtung der "Wahlen" von anderen Organen (Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter) Zurückweisung mangels Instanzenzugserschöpfung dieser selbständig bekämpfbaren Akte gemäß §98 WirtschaftskammerG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern, SelbstverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:WI2.2011Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012