TE Vfgh Erkenntnis 2012/3/5 U2516/11

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 1997 §7, §8
AsylG 2005 §3, §8, §10
AVG §60, §67

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw keine eigene Begründung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

              Die Entscheidung wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 22. Juni 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Antrag begründend gab er an, im Osten der Türkei aufgewachsen und 1991 Mitglied der PKK geworden zu sein. Im August 1993 wäre er deswegen festgenommen und gefoltert worden. Er wäre sodann verurteilt und über 16 Jahre bis Anfang 2010 inhaftiert worden. Während seiner Haft wäre es immer wieder zu physischen Übergriffen und Folterungen gekommen, weshalb er Hungerstreiks abgehalten und schließlich schwer traumatisiert das Gefängnis verlassen hätte. Auch danach wäre er wiederholt von Zivilpolizisten angehalten und bedroht worden. Zudem hätten die türkischen Behörden ihn zum Wehrdienst einziehen wollen.

              1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 3. November 2010 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 122/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 in die Türkei aus. 1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 3. November 2010 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), ab, erkannte dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 in die Türkei aus.

              1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. November 2010 wies der Asylgerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung vom 10. November 2011 gemäß §§3 Abs1, 8 Abs1 Z1 und 10 Abs1 Z2 AsylG 2005 ab. Der Asylgerichtshof erachtet dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Inhaftierung als glaubhaft, zieht jedoch seine Angaben betreffend die wiederholten Drohungen von Zivilpolizisten nach der Verbüßung der Haftstrafe in Zweifel, weil diese vage und widersprüchlich seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet habe und dies nachholen müsste. Daraus könne aber den im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderberichten zufolge nicht auf eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit geschlossen werden. Kurden unterlägen allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei keiner systematischen Verfolgung. Weiters seien keine exzeptionellen Umstände zutage getreten, die im Rahmen einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK bedeuten würden, zumal er ein arbeitsfähiger Mann sei, der in der Türkei über familiären Rückhalt verfüge. Auch führe er in Österreich kein Familienleben, weil er zwar mit einem seiner beiden im Bundesgebiet dauernd aufenthaltsberechtigten Brüdern im gemeinsamen Haushalt wohne, jedoch kein speziell ausgeprägtes Naheverhältnis zu seinen Brüdern bestehe. Da der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche und erst seit knapp über einem Jahr im Bundesgebiet lebe, liege kein schützenswertes Privatleben vor.

              2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. 2. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art3, 6 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

              3. Der Asylgerichtshof hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Verfahrensakten übermittelt.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

              2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,

nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

              Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.

gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

              Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

              Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa

VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

              3. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem

belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:

              3.1.1. Hinsichtlich der Frage einer allfälligen den Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer treffenden Verfolgungssituation stützt sich der Asylgerichtshof - ohne eigene Ermittlungen getätigt zu haben - auf die im Bescheid des Bundesasylamtes zitierten Berichte zur Lage in der Türkei. Im Ergebnis kommt er im Wesentlichen zum Schluss, dass es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne, und hieraus keine gegen die kurdische Volksgruppe oder den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlung zu ersehen sei.

              3.1.2.Dabei unterlässt es der Asylgerichtshof jedoch, auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers einzugehen, obwohl dieser nach den Feststellungen der bekämpften Entscheidung im August 1993 - den Berichten im Bescheid des Bundesasylamtes zufolge also zu einem Zeitpunkt, an dem der Konflikt des türkischen Staates gegen die PKK einen Höhepunkt erreichte - festgenommen und für über 16 Jahre als verurteilter PKK-Kämpfer inhaftiert wurde. Auf die Frage, inwieweit speziell dem Beschwerdeführer in dieser exponierten Stellung im Falle eines drohenden Strafverfahrens wegen Wehrdienstverweigerung bzw. bei Ableistung seines Militärdienstes womöglich Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität drohen, wird in keiner Weise näher eingegangen. Durch den bloßen Rückgriff auf die im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderberichte lässt der belangte Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang auch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vermissen.

              3.2. Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.

              III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Die angefochtene Entscheidung ist daher

aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

              2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88

VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U2516.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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