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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Patientenverfügungs-Gesetzes; keine Darlegung der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz - PatVG), "z.B. §8 und §9". Dazu führt er im Wesentlichen Folgendes aus:
"Ich werde demnächst eine Patientenverfügung
verfassen; wahrscheinlich eine 'beachtliche'. Es entstehen zwangsläufig Kosten durch die ärztliche Aufklärung spätestens vor dem Gang zum VfGH [...] Verletzung des Selbstbestimmungsrechtes, der persönlichen Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Gleichheitsgrundsatzes [...] viele schwammige, mehrdeutige Formulierungen;
Benachteiligung gegenüber Patienten mit Äußerungsfähigkeit:
Diese Pat. können ohne ärztliche Belehrungen lebenserhaltende Behandlungen ablehnen. Bei der beachtlichen PV ist unklar, wer letztlich verantwortlich für die Ermittlung des Patientenwillens (der behandelnde Arzt?) ist; kein Gremium vorgesehen zum Wohle des Pat. wie beispielsweise beim Unterbringungsgesetz u.s.w."
2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist
einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).
3. Abgesehen davon, dass der Einschreiter in seinem Antrag die zur Anfechtung beabsichtigten Bestimmungen nicht genau bezeichnet ("z.B. §8 und §9"), vermag er mit seinen Angaben nicht die zur Stellung eines Individualantrages erforderliche aktuelle Betroffenheit darzutun: Nach eigenen Angaben beabsichtigt er lediglich, "demnächst" eine Patientenverfügung zu verfassen.
4. Da der Einschreiter somit schon deshalb die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen hätte, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof von vorneherein als offenbar aussichtslos.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, PatientenverfügungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G130.2011Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013