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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
AVG §68 Abs4, Abs7Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Anträge auf Nichtigerklärung rechtskräftiger Einleitungs-, Verhandlungs- und Nichteinleitungsbeschlüsse in einer Disziplinarangelegenheit; keine Präjudizialität der Geschäftseinteilung der DisziplinarkommissionRechtssatz
Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission 2008 im vorliegenden Fall nicht präjudiziell; Frage der Rechtmäßigkeit der Einleitungs-, Verhandlungs- und Nichteinleitungsbeschlüsse nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gem §68 Abs4 AVG zustehenden Behebungsrechts (vgl §68 Abs7 leg cit).Kein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gem §68 Abs4 AVG zustehenden Behebungsrechts vergleiche §68 Abs7 leg cit).
Keine Willkür, keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Eingriff in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht durch den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht möglich.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Dienstrechtsverfahren, Einleitungsbeschluss, Bescheid verfahrensrechtlicher, AVG Anwendbarkeit, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B18.2012Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012