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41 Innere AngelegenheitenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren, keine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen bzw keine eigene Begründung in der Entscheidung des AsylgerichtshofesSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin, eine im Jahr 1974 geborene Staatsangehörige Nigerias, stellte am 27. April 2004 einen Asylantrag. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vor einer drohenden zwangsweisen Genitalbeschneidung geflohen sei. Sie hätte bereits im Alter von 15 Jahren im Jahr 1989 beschnitten werden sollen. Da ihre Schwester nach deren Beschneidung im Jahr 1987 verstorben sei, sei sie vor ihrer eigenen Beschneidung davongelaufen. Dabei sei sie von fünf Männern verfolgt und vergewaltigt worden. Dieser Vergewaltigung entstamme ihre im November 1989 geborene Tochter. Im März 2004 hätte ihre Tochter beschnitten werden sollen, wobei aus rituellen Gründen vor der Beschneidung der Tochter die Beschwerdeführerin hätte beschnitten werden müssen. Dieser Beschneidung sei sie nur knapp entkommen.
1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997) ab. Unter einem erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig und wies die Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.1. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 19. November 2004 gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997) ab. Unter einem erklärte das Bundesasylamt die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 für zulässig und wies die Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 7. Dezember 2004 wies der Asylgerichtshof mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vom 24. Februar 2011 gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 sowie gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 ab. 1.2. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 7. Dezember 2004 wies der Asylgerichtshof mit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung vom 24. Februar 2011 gemäß §§7 und 8 AsylG 1997 sowie gemäß §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, ab.
1.3. In seiner Entscheidung gibt der Asylgerichtshof zunächst Verfahrensgang, Sachverhalt und die Länderfeststellungen betreffend Nigeria wieder. Die unter der Überschrift "Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung" enthaltenen Ausführungen scheinen sich jedoch nicht auf das Verfahren der Beschwerdeführerin, sondern auf einen gänzlich anderen Fall zu beziehen. Besonders deutlich wird dies bei der vom Asylgerichtshof vorgenommenen Beweiswürdigung, im Rahmen derer überwiegend von einer angeblich vorgebrachten Gefährdung durch eine "Geheimgesellschaft" und einen "Kult" die Rede ist; der von der Beschwerdeführerin eigentlich vorgebrachte Fluchtgrund einer drohenden Beschneidung wird jedoch nur am Rande erwähnt.
2. Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die vorliegende, auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wird.
3. Der Asylgerichtshof legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, erstattete unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung jedoch keine Gegenschrift.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -
zulässige - Beschwerde erwogen:
Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa
VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Für Entscheidungen des Asylgerichtshofes gelten sinngemäß dieselben verfassungsrechtlichen Schranken.
2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem
belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. In der Begründung der Entscheidung des Asylgerichtshofes werden einleitend der Verfahrensgang und der Sachverhalt übereinstimmend mit dem Akteninhalt geschildert. Dies gilt jedoch nicht für die daran anschließende Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung.
2.2. So stellt der Asylgerichtshof auf S 44 des angefochtenen Erkenntnisses aktenwidriger Weise fest, dass der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 30. August 2004 gestellt worden sei - die Beschwerdeführerin stellte ihren am 27. April 2004. In weiterer Folge bezieht sich der Asylgerichtshof im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine Erstbefragung, die am 2. September 2004 sowie auf eine Einvernahme, die am 18. Jänner 2005 stattgefunden hätten (S 47 des angefochtenen Erkenntnisses). Dem Akteninhalt zufolge wurde die Beschwerdeführerin jedoch am 24. Mai 2004, am 28. Juni 2004 sowie am 17. November 2004 vom Bundesasylamt einvernommen (diese Daten werden vom Asylgerichtshof bei der Wiedergabe des Verfahrensganges richtig angeführt).
2.3. In der Beweiswürdigung setzt sich der Asylgerichtshof über sechs Seiten (S 47 bis 52 des angefochtenen Erkenntnisses) mit einem gänzlich anderen Vorbringen als dem der Beschwerdeführerin auseinander. Der Asylgerichtshof würdigt fortwährend Aussagen, die offensichtlich von einer anderen nigerianischen Asylwerberin getätigt wurden. Wie den Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
2.4. Auch die im Rahmen der Refoulement-Prüfung nach Art3 EMRK festgestellten Krankheiten wie Bluthochdruck, Blähsucht, Schlafstörungen, Harnwegsinfekte, Husten, Furunkulose, Krampfadern und Akne (S 54 des angefochtenen Erkenntnisses) betreffen nicht die Beschwerdeführerin. In dem von ihr vorgelegten - im Gerichtsakt befindlichen - ärztlichen Befund vom 21. Oktober 2010 wird der Beschwerdeführerin eine Panikstörung und eine somatoforme Funktionsstörung als Folge einer posttraumatischen Belastungsreaktion, eine chronische Schlafstörung sowie Migräne attestiert.
2.5. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Interessenabwägung iSv Art8 EMRK auf S 56 des angefochtenen Erkenntnisses getätigten Feststellungen des Asylgerichtshofes, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2004 in Österreich als Prostituierte tätig und werde (zum Entscheidungszeitpunkt) in der Grundversorgung betreut, ebenfalls den Akten widersprechen. Gleichzeitig hat der Asylgerichtshof die Vielzahl der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente, die ihre Integrationsbemühungen belegen - darunter finden sich u.a. Zeugnisse von Deutschkursen, ein Zertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Assistentin im Kindergarten und Hort, Einstellungszusagen von zwei Kindergärten und zwei weiteren Arbeitgebern, eine Bestätigung über ihre seit November 2005 bestehende Tätigkeit als Verkäuferin der Obdachlosenzeitung "Augustin", eine Bestätigung der Pfarre St. Josef-Weinhaus über ihre regelmäßige Teilnahme am Sonntagsgottesdienst und ihrem Engagement im Seniorenclub sowie Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von zahlreichen Personen -, im Rahmen der Interessenabwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen.
2.6. Da offenbar ein wesentlicher Teil der Entscheidungsbegründung von einer anderen Entscheidung stammt und folglich eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gänzlich unterblieben ist und hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Interessensabwägung durchgeführt wurde, fehlt der Entscheidung jeglicher Begründungswert.
2.7. Damit hat der Asylgerichtshof ein willkürliches Verhalten gesetzt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die angefochtene Entscheidung war daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 iVm §88a 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 in Verbindung mit §88a
VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie Eingabengebühr im Umfang von € 220,-
enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U545.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012