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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §10 Abs6, §12a Abs2, §41aLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes; Annahme des Vorliegens einer aufrechten Ausweisung nicht (näher) begründetRechtssatz
Gem §10 Abs6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Asylgerichtshof auf die Feststellung, dass die Ausreise nicht länger als 18 Monate zurückliege. Auf die dieser Feststellung widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers ist er nicht im Rahmen einer Beweiswürdigung eingegangen. Es ergibt sich also aus der Entscheidung nicht, dass der Asylgerichtshof die Frage der aufrechten Ausweisung überprüft hat.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U2899.2010Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012