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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung einer vierköpfigen aserbaidschanischen Familie; verfassungswidrige InteressenabwägungRechtssatz
Verkennung des (sprachlichen) Integrationsgrades von Erst- und Zweitbeschwerdeführer; offizielle "A2-Prüfung" des Österreichischen Integrationsfonds zum Erwerb eines Sprachdiploms absolviert und mit sehr gutem Erfolg bestanden; konstatierter Mangel an "Umgangssprachlichkeit" nicht relevant.
Kein Eingehen auf Umstände, die von den beschwerdeführenden Parteien als Nachweis für die Intensität ihrer sozialen Integration ins Treffen geführt wurden (zB soziale Aktivitäten der Mutter im Zusammenhang mit dem Elternverein, ehrenamtliche Erteilung von Englischunterricht, Integration der Kinder durch Aktivitäten in ihrem sozialen Umfeld).
Erreichter Grad der Integration durch die lange Verfahrensdauer des (einzigen) Asylverfahrens von rund 7 Jahren ermöglicht; lange Dauer des Asylverfahrens nicht den Beschwerdeführern anzulasten (vgl zB U760/11 ua, E v 15.12.10).Erreichter Grad der Integration durch die lange Verfahrensdauer des (einzigen) Asylverfahrens von rund 7 Jahren ermöglicht; lange Dauer des Asylverfahrens nicht den Beschwerdeführern anzulasten vergleiche zB U760/11 ua, E v 15.12.10).
Außerachtlassung der schutzwürdigen familiären Bindungen im Inland auf Grund der Annahme bloß "lose[r]" familiärer Beziehungen; regelmäßiger Kontakt der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Bruder, wöchentlicher Besuch ihrer schwer kranken Eltern zur Pflege; demgegenüber bloß entfernter Verwandter in Aserbaidschan; daher grobe Verkennung des Gewichts der familiären Bindungen in Österreich.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Kostenzuspruch, teilweise Ablehnung außer Betracht, da kein zusätzlicher Prozessaufwand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1473.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012