RS Vfgh 2012/3/8 B1003/11 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2012
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

StGG Art5
EMRK Art7
AEUV Art45
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita, §32a
EU-Grundrechte-Charta Art49
PersFrSchG 1988 Art1, Art3
VStG §1 Abs2
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern; keine Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips des Verwaltungstrafrechts im vorliegenden Fall mangels Präjudizialität; keine Verletzung des Verbots der rückwirkenden Anwendung strengerer Strafbestimmungen angesichts des Wegfalls der Strafbarkeit der Beschäftigung ungarischer Staatsangehöriger im Jahr 2011; kein offenkundiger Widerspruch der Strafbestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zum Unionsrecht

Rechtssatz

Keine Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips des §1 Abs2 VStG im vorliegenden Fall mangels Präjudizialität dieser Bestimmung.

Das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 01.05.04 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, führte nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das AuslBG seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall beschäftigten ungarischen Staatsbürgerinnen (hier: Prostituierte in einem Tanzlokal) nicht mehr umfasst und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann.Das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 01.05.04 beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2011,, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, führte nicht zum Wegfall des Unwerturteils über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten. Die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist weiterhin strafbar und mit der gleichen Strafsanktion bedroht, auch wenn das AuslBG seit einem bestimmten, nach dem strafbaren Verhalten liegenden Zeitpunkt die im konkreten Fall beschäftigten ungarischen Staatsbürgerinnen (hier: Prostituierte in einem Tanzlokal) nicht mehr umfasst und das gleiche strafbare Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann.

Keine Verletzung des Art7 EMRK (Verbot der rückwirkenden Anwendung strengerer Strafbestimmungen iSd neueren Rechtsprechung des EGMR) angesichts des Wegfalls der Strafbarkeit der Beschäftigung ungarischer Staatsangehöriger mit 01.05.11.

Art7 EMRK gebietet zwar, bei Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen. Es ist jedoch auch mit Blick auf Art49 Abs1 EU-Grundrechte-Charta nicht geboten, von der Verhängung einer Strafe im Fall eines Verstoßes gegen eine konkrete Verhaltenspflicht, der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist, abzusehen (bei anderer Auslegung Beseitigung der Sanktionsbewehrung eines Gebots bereits vor Außerkrafttreten der Norm, rechtstreuer Normadressat wäre dann schlechter gestellt).

Keine Verletzung im Eigentumsrecht; Anwendungsvorrang des EU-Rechts auch vom VfGH zu beachten, jedoch Beurteilung der Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Gesetzes mit Unionsrecht nur in offenkundigen Fällen, die keinerlei Raum für vernünftige Zweifel mehr lassen.

Grundsätzlich steht der Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach §28 Abs1 Z1 lita AuslBG wegen bewilligungsloser Beschäftigung ungarischer Staatsbürgerinnen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art45 AEUV entgegen, welche seit der Arbeitsmarktöffnung am 01.05.11 uneingeschränkt auch für ungarische Staatsangehörige gilt. Straftatbestand des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG im vorliegenden Fall bereits vor der Arbeitsmarktöffnung erfüllt (siehe die zulässigen Maßnahmen zur Regelung des Zugangs ungarischer Staatsbürger zum innerstaatlichen Arbeitsmarkt nach dem Übergangsregime zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag). Es kann daher nicht ohne vernünftigen Zweifel angenommen werden, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe für ein strafbares Verhalten, das vor der Arbeitsmarktöffnung gesetzt wurde, auf der Grundlage der damals geltenden Übergangsbestimmungen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Kein - eine denkunmögliche Gesetzesanwendung indizierender - offenkundiger Widerspruch des §28 Abs1 Z1 lita AuslBG zum Unionsrecht erkennbar.

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit iSd Art5 EMRK und Art1 PersFrSchG 1988 (bzw Art3 Abs2 leg cit zur Zulässigkeit von Ersatzfreiheitsstrafen).

Entscheidungstexte

  • B 1003/11 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.03.2012 B 1003/11 ua

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Präjudizialität, EU-Recht, Klarheitsgebot, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1003.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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