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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags (nach Abweisung mit B v 09.12.11 wegen Unterlassung der Konkretisierungspflicht).
Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um neue Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuerlichen Antrags bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt (vgl VfGH 16.12.04, B1192/04; 19.09.05, B570/05; 14.09.09, B654/09).Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten und nunmehr bescheinigten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind jene, welche ihr bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung bekannt sein mussten. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um neue Umstände, die eine neue Beschlussfassung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Es wird vielmehr im Wege eines neuerlichen Antrags bloß das im früheren Antrag Versäumte nachgeholt vergleiche VfGH 16.12.04, B1192/04; 19.09.05, B570/05; 14.09.09, B654/09).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1357.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012