RS Vwgh 2005/3/31 2003/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §21;
ABGB §797;
ABGB §810;
BauO Krnt 1996 §17;
BauRallg;

Rechtssatz

Dadurch, dass die eingeantworteten Erben, die nunmehr auch alle volljährig sind, zu erkennen gegeben haben, die Aufrechterhaltung der erteilten Baubewilligung anzustreben, sind frühere auf diese zielende Verfahrensschritte jedenfalls genehmigt und, so erforderlich, geheilt (vgl. dazu auch die Judikaturnachweise bei Stohanzl, JN-ZPO, 15. Auflage, S. 403 E 29 und S. 405 E 46 und E 48). Somit kann es dahingestellt bleiben, ob die Einbringung des Antrages auf Baubewilligung einer pflegschafts- oder verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050178.X04

Im RIS seit

12.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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