RS Vfgh 2012/3/14 U1391/11

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1, §149 Abs1, §464 Abs3
ZustellG §8 Abs2
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu deutenden Antrags; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Verfahrenshilfeantrag kein fristgebundener Antrag (vgl U1211/11, B v 29.06.11). Deutung des verfahrensgegenständlichen Antrags als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.Verfahrenshilfeantrag kein fristgebundener Antrag vergleiche U1211/11, B v 29.06.11). Deutung des verfahrensgegenständlichen Antrags als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.

Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags.

Auch im Fall einer Abmeldung von der letzten Meldeadresse ohne Wissen der Antragstellerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern (vgl VfSlg 13878/1994). Keine Behauptung, unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Kontaktnahme mit den Asylbehörden gehindert gewesen zu sein.Auch im Fall einer Abmeldung von der letzten Meldeadresse ohne Wissen der Antragstellerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern vergleiche VfSlg 13878 aus 1994,). Keine Behauptung, unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Kontaktnahme mit den Asylbehörden gehindert gewesen zu sein.

Aussichtslosigkeit des Verfahrenshilfeantrags; sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags schon verstrichen; künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Entscheidungstexte

  • U 1391/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2012 U 1391/11

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Auslegung eines Antrages, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U1391.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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