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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines armenischen Staatsangehörigen; keine Berücksichtigung des in Österreich bestehenden Familienlebens bei der InteressenabwägungRechtssatz
Der Asylgerichtshof hat es unterlassen, die familiären Beziehungen zwischen dem Sohn (dem Beschwerdeführer) und seinen Eltern (hins derer keine Ausweisung verfügt wurde) nach den gleichen Maßstäben zu prüfen, wie er das in Bezug auf das Familienleben zwischen den beiden Elternteilen getan hat und wie das nach Art8 EMRK geboten gewesen wäre.
Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt ändert nichts am Erfordernis einer solchen Prüfung; Bestehen eines Familienlebens zwischen dem Sohn und seinen Eltern vom Asylgerichtshof nicht in Abrede gestellt.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U1083.2011Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012