RS Vfgh 2012/3/14 B214/12

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.050,59,-

bezieht. Zudem verfügt er über ein Einlagebuch, eine Er- und Ablebensversicherung und einen Bausparvertrag. Als Ausgaben macht er € 974,04 für die Benützung des eigenen Hauses sowie Unterhaltspflichten für die - mit 30 Stunden pro Woche berufstätige - Ehefrau und zwei Kinder geltend.

Mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters und seine monatlichen finanziellen Verpflichtungen ist dieser nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.

Entscheidungstexte

  • B 214/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2012 B 214/12

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B214.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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