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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.050,59,-
bezieht. Zudem verfügt er über ein Einlagebuch, eine Er- und Ablebensversicherung und einen Bausparvertrag. Als Ausgaben macht er € 974,04 für die Benützung des eigenen Hauses sowie Unterhaltspflichten für die - mit 30 Stunden pro Woche berufstätige - Ehefrau und zwei Kinder geltend.
Mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters und seine monatlichen finanziellen Verpflichtungen ist dieser nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B214.2012Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012