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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den oben bezeichneten Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.050,59,- bezieht.
Der Einschreiter verfügt zudem unter anderem über ein Einlagebuch mit einer Einlage von € 1.600,-, eine Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 43.786,88, einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 426,-, eine Rechtsschutzversicherung mit einer Versicherungssumme von € 80.000,- und € 250,- an Bargeld.
Als Ausgaben macht der Einschreiter € 974,04 für die Benützung des eigenen Hauses sowie Unterhaltspflichten für die - mit 30 Stunden pro Woche berufstätige - Ehefrau und zwei Kinder geltend. Die Höhe seiner Schulden beträgt
€ 26.012,05,-, wobei es sich um zwei Wohnbaudarlehen handelt, deren Rückzahlungsraten in den angegebenen € 974,04 für die Benützung des Hauses bereits enthalten sind.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters und seine monatlichen finanziellen Verpflichtungen ist dieser nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Mit Blick auf das monatliche Nettoeinkommen des Einschreiters und seine monatlichen finanziellen Verpflichtungen ist dieser nicht außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B214.2012Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012