RS Vwgh 2005/3/31 2004/20/0357

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall dem Inhalt der Berufung jedenfalls eine unter dem Gesichtspunkt des § 63 Abs. 3 AVG ausreichende Begründung (in Bezug auf die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung) zu entnehmen und daher die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung nicht gerechtfertigt ist. Dass andere Begründungsteile des erstinstanzlichen Bescheides in der Berufung nicht ausdrücklich bekämpft werden, bewirkt jedenfalls nicht deren Unzulässigkeit. Es bestand daher auch kein gerechtfertigter Anlass für die Erteilung von Verbesserungsaufträgen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004200357.X01

Im RIS seit

29.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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