Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden
erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 19. Oktober 2010 wurde der Vorstellung gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 2. Juli 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die
vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
1.3. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Z2012/06/0013, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. etwa VfSlg. 9209/1981, 10.664/1985, 12.490/1990, 12.896/1991, 14.559/1996, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07). 2.1. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche etwa VfSlg. 9209 aus 1981,, 10.664 aus 1985,, 12.490 aus 1990,, 12.896 aus 1991,, 14.559 aus 1996,, VfGH 8.6.2004, B1240/03, VfGH 25.2.2008, B1465/07).
2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 9023/1981, 16.181/2001). 2.2. Kosten waren nicht zuzusprechen, da eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt vergleiche VfSlg. 9023 aus 1981,, 16.181 aus 2001,).
2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1720.2010Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012