RS Vfgh 2012/3/16 G97/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2012
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Postmarkt-Richtlinie 97/67/EG idF der Richtlinie 2008/6/EG
PostmarktG §12, §34, §55
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht, die Erwerbsausübungsfreiheit und das Gleichheitsrecht durch die Verpflichtung der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber zum Austausch der Hausbrieffachanlagen bzw zur Kostentragung des Austausches; angefochtene Regelungen des Postmarktgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen, verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt

Rechtssatz

Zulässigkeit des Individualantrags der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber iSd §12 PostmarktG auf Aufhebung des §34 Abs8, Abs9 und Abs10 PostmarktG idF BGBl I 123/2009 betr die Hausbrieffachanlagen (HBFA).Zulässigkeit des Individualantrags der Österreichischen Post AG als Universaldienstbetreiber iSd §12 PostmarktG auf Aufhebung des §34 Abs8, Abs9 und Abs10 PostmarktG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2009, betr die Hausbrieffachanlagen (HBFA).

Unmittelbare und aktuelle Betroffenheit.

Gesetzlich angeordnete Handlungspflicht zum Austausch der HBFA bis 31.12.12 und zur vorläufigen Kostenübernahme (vgl VfSlg 17819/2006); zeitliches Naheverhältnis zur Austauschverpflichtung.Gesetzlich angeordnete Handlungspflicht zum Austausch der HBFA bis 31.12.12 und zur vorläufigen Kostenübernahme vergleiche VfSlg 17819 aus 2006,); zeitliches Naheverhältnis zur Austauschverpflichtung.

Nichterfüllung dieser Verpflichtung Verwaltungsstraftatbestand gem §55 Abs1 Z13 PostmarktG, notwendige Vorlage eines Austauschkonzeptes, Provozierung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Zuwarten mit der Vorlage nicht zumutbar.

Vorwirkungen des Umtausches aus technischen und organisatorischen Gründen, längerer Zeitraum erforderlich.

Untrennbarer Zusammenhang der Abs9 und Abs10 betreffend die Kosten mit §34 Abs8 PostmarktG.

Abweisung des Antrags, kein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit, die Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz.

Eigentumseingriff, jedoch zulässige Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse.

Heranziehung konzessionierter Postdiensteanbieter bzw des Universaldienstbetreibers zur Kostenaufteilung naheliegend, Belastung des öffentlichen Haushalts nicht im öffentlichen Interesse. Schließlich sind es diese Anbieter von Postdiensten, die bei Erbringung ihrer erwerbsmäßigen Leistungen ein Interesse an der Existenz von Hausbriefkästen haben. Das öffentliche Interesse ergibt sich schon aus der allgemeinen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Notwendigkeit eines flächendeckenden Postdienstes. Besondere Stellung eines Universaldienstbetreibers, auch entsprechende Rechte desselben, entgeltliche Erbringung der Postdienstleistungen.

Mit der Postmarkt-Richtlinie verfolgtes Ziel des Schutzes der Interessen von Nutzern und der Förderung des effektiven Wettbewerbs durch transparente und nicht-diskriminierende Zugangsbedingungen im öffentlichen Interesse. Öffentliches Interesse am Austausch der HBFA auch im Sinne des Schutzes von Nutzerinteressen. Verhältnismäßigkeit der Vorgehensweise des Gesetzgebers, auch im Lichte der von der Postmarkt-Richtlinie angestrebten Liberalisierung.

Die derzeit im PostmarktG vorgesehene Systematik bringt mehrere Vorteile, wie die Ausräumung der Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Zugangs, die Wahrung des Postgeheimnisses sowie die Gewährleistung der Sicherstellung von Postzustellungen durch Postdiensteanbieter bzw die Universaldienstbetreiberin mit sich.

Kostentragungspflicht ebenfalls verhältnismäßig.

Mit der schon auf Grund der Zielsetzungen der Europäischen Union und unionsrechtlichen Vorschriften im öffentlichen Interesse liegenden Überleitung des Postmonopols zu einem liberalisierten Postmarkt und der damit verbundenen, vom Gesetzgeber vorgesehenen Stellung als Universaldienstleister ist notwendigerweise verbunden, dass die HBFA so gestaltet werden, dass sie auch anderen Postdienstleistern zugänglich sind. Nutzung durch die Post selbst zu einem überwiegenden Anteil. Es ist daher gerechtfertigt, dass sie deren Kosten im Ausmaß ihrer Nutzung nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel selbst trägt. Abschreibung für die alten HBFA bereits erfolgt.

Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Inpflicht- oder Indienstnahme Privater zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes; jedoch keine Auferlegung von Mitwirkungspflichten jeglicher Qualität bzw Intensität.

Keine Bedenken gegen die Regelung der Kostenaufteilung, sachliche Rechtfertigung der teilweisen Kostenüberwälzung nur auf konzessionierte Postdienstanbieter, die mehr als € 1 Mio Jahresumsatz erzielen (trotz möglicher Nutzung der HBFA auch durch andere Dienstleister, Verfügungsberechtigter kann diese Nutzung allerdings untersagen, lediglich kleinerer Nutzen für diese Dienstleister). Zulässige Durchschnittsbetrachtung.

Gemeinschaftsrechtskonformität gegeben, Regelung im Hinblick auf das frühere Postmonopol im rechtspolitischen Ermessen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Post- und Fernmelderecht, Briefkasten, VfGH / Individualantrag, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht Richtlinie, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G97.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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