RS Vfgh 2012/3/16 G126/11, (G126/11-12)

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Veröffentlicht am 16.03.2012
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art18, Art129 ff
WRG 1959 §55 Abs1 litg, §55 Abs4, §102 Abs1 lith
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WRG 1959 § 55 heute
  2. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 55 gültig von 19.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  5. WRG 1959 § 55 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  6. WRG 1959 § 55 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  7. WRG 1959 § 55 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  8. WRG 1959 § 55 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 55 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 55 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Leitsatz

Widerspruch von Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über die dem Landeshauptmann als erkennende Behörde in Genehmigungsverfahren zugleich verliehene Parteistellung als wasserwirtschaftliches Planungsorgan zum Organisationskonzept und Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung

Rechtssatz

§55 Abs1 litg und die Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs1 lith) beizuziehen" sowie "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in §55 Abs4 sowie §102 Abs1 lith WRG 1959 idF BGBl I 87/2005 waren verfassungswidrig.§55 Abs1 litg und die Wortfolgen ", im Fall der Parteistellung (§102 Abs1 lith) beizuziehen" sowie "in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie" in §55 Abs4 sowie §102 Abs1 lith WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2005, waren verfassungswidrig.

Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber im WRG hinsichtlich der Parteistellung des Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan zugelassenen Konstellation, bei der in ein und demselben Verfahren ein und dasselbe Organ gleichzeitig sowohl in der Rolle einer Formalpartei als auch in jener der entscheidenden Behörde tätig werden und im Ergebnis gegen den selbst erlassenen Bescheid auch Rechtsmittel erheben kann; Landeshauptmann in seinem eigenen Wirkungsbereich als erkennende Behörde zugleich Stellung als Amtspartei; unvereinbare Rollen unterschiedlicher Typizität in einem Verwaltungsverfahren; unverzichtbare Verschiedenheit von Behörde und Partei.

Die Bestimmungen des Siebenten Hauptstücks des B-VG (betr den Rechtsschutz durch unabhängige Tribunale und Gerichte) entfalten ebenso wie das Rechtsstaatsgebot auch Wirkungen und Grenzen für die Ausgestaltung der einfachgesetzlichen Verfahrensbestimmungen. Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vorausgesetzt, dem von den anzuwendenden Verfahrensvorschriften eine rechtliche Struktur verliehen wird, die mit dem Rechtsschutzsystem des Siebenten Hauptstücks des B-VG kompatibel ist.

Ermächtigung und Verpflichtung besonderer Organe als Amtspartei zur Wahrung öffentlicher Interessen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; jedoch unauflöslicher Rollenkonflikt zwischen dem Gebot der einem Organ gesetzlich aufgetragenen Beachtung spezifischer öffentlicher Teilinteressen und dem Gebot einer ausschließlich am Gesetz orientierten, gegebenenfalls zwischen privaten Interessen und dem Gemeinwohl abwägenden Entscheidungsfindung; beide Aufgaben gleichzeitig nicht erfüllbar.

Es ist dem Gesetzgeber ungeachtet seines in staatsorganisatorischen Fragen besonders weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums daher von Verfassung wegen verwehrt, auf dem Gebiet der Aufgabenverteilung auf Behörden und Organe eine Regelung staatsorganisatorischen Inhalts zu treffen, die in einer in sich nicht kohärenten Weise dadurch das gewählte Organisationskonzept wechselt, indem sie das Modell der Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch die erkennende Behörde mit jenem der Einschaltung einer Amtspartei zur Wahrung der öffentlichen Interessen in der Weise vermischt, dass ein und dasselbe Organ in bestimmten Verfahren zugleich als Amtspartei und als erkennende Behörde tätig wird.

Anlassfall B51/10 vom selben Tag, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • G 126/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.03.2012 G 126/11

Schlagworte

Wasserrecht, Parteistellung, Landeshauptmann, Verwaltungsverfahren, Amtspartei, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G126.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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