TE Vfgh Beschluss 2012/3/27 B297/12

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

              Dem in der Beschwerdesache des W H, ..., vertreten durch RA Dr. H F, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Jänner 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

              1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. Oktober 2011 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 340,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 12-Inntalautobahn die gemäß §4 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. 36/2011, im Sanierungsgebiet auf der A 12-Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. Oktober 2011 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 340,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt, weil er auf einem näher bezeichneten Abschnitt der A 12-Inntalautobahn die gemäß §4 Abs1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt 36 aus 2011,, im Sanierungsgebiet auf der A 12-Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe.

              1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen für den Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Entziehung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen und das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen.

              1.3. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Jänner 2012 als unbegründet abgewiesen.

              1.4. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde

wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe vor, der Vollzug wäre auf Grund der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, für diesen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung sei der unverhältnismäßige Nachteil evident, weil diese Maßnahme bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte.

              2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

              2.1. Zur Geldstrafe ist auszuführen, dass im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe und die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf §53b Abs2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe - außer es besteht die Gefahr, der Bestrafte wolle sich durch Flucht der Freiheitsstrafe entziehen - bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.

              2.2. Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung beantragt wird, steht dem ein zwingendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit entgegen.

              3. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG weder hinsichtlich der verhängten Geldstrafe (Pkt. 2.1.) noch im Hinblick auf die Entziehung der Lenkberechtigung (Pkt. 2.2.) Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B297.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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